• 14.09.2009 - ApoRisk® News Vorsorge: Regierung muss bei Riester-Rente nachbessern

    Der Europäische Gerichtshof hat jetzt entschieden, dass einige Förderrichtlinien zur Riester-Rente nicht mit dem europäischen Recht vereinbar sind.

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ApoRisk® News Vorsorge:

Regierung muss bei Riester-Rente nachbessern


Der Europäische Gerichtshof hat jetzt entschieden, dass einige Förderrichtlinien zur Riester-Rente nicht mit dem europäischen Recht vereinbar sind.

Einige wesentliche Bestimmungen in den Förderrichtlinien zur Riester-Rente sind nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs nicht mit dem Europarecht vereinbar. Die Förderung muss demnach auch für Grenzgänger, im Ausland lebende Rentner sowie für im EU-Ausland liegendes Wohneigentum gelten.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass einige Förderrichtlinien gegen europäisches Recht verstoßen weil

  • Grenzarbeitnehmern und ihren Ehegatten dann die Zulagenberechtigung verweigert wird, wenn sie nicht in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig sind;
  • es die Bestimmungen nicht zulassen, dass das geförderte Kapital für eine selbstgenutzte Immobilie verwendet wird, die sich nicht in Deutschland befindet;
  • die Förderung zurückgezahlt werden muss, sobald ein Versicherter seinen Wohnsitz außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland errichtet und hierzulande nicht mehr der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.

Diese Bestimmungen stellen nach Meinung der Richter eine unvereinbare, mittelbare Diskriminierung eines Teils der Betroffenen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit dar. Sie sind daher mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar.

Soziale Erwägungen

Nach Auffassung des EuGH standen bei der Schaffung der Riester-Rente soziale Erwägungen im Vordergrund. Durch die staatliche Förderung soll in erster Linie ein Anreiz dafür geschaffen werden, während der Berufstätigkeit selber eine Altersversorgung aufzubauen, um so einen Ausgleich für die künftige Absenkung des Niveaus der gesetzlichen Rente zu erreichen.

„Die Altervorsorgezulage ist folglich eine soziale Vergünstigung, die den Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft gewährt wird", so das Gericht.

Werden Vergünstigungen aber aus sozialen Gründen gewährt, so stehen sie nach europäischem Recht auch allen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates zu, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates tätig sind.

Eine Vorschrift des nationalen Rechts, die wie in dem entschiedenen Fall eine andere Regelung vorsieht, ist als mittelbar diskriminierend anzusehen und somit nichtig. Auch die Tatsache, dass Grenzarbeitnehmer in ihrem Heimatland möglicherweise in den Genuss zusätzlicher Steuererleichterungen kommen, ändert daran nach Ansicht der Richter nichts.

Beeinträchtigung der Freizügigkeit

Dass die Förderbeiträge weder für den Erwerb oder Bau einer in der europäischen Union selbst bewohnten Immobilie eingesetzt werden dürfen oder zurückgezahlt werden müssen, sobald ein Versicherter seinen Wohnsitz außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland errichtet und hier nicht mehr der uneingeschränkten Steuerpflicht unterliegt, verstößt nach Ansicht des Gerichts ebenfalls gegen europäisches Recht.

Denn diese Rückzahlungspflicht schreckt Bürger der EU unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - also auch deutsche Staatsangehörige - davon ab, ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.

Die Betroffenen werden folglich schlechter gestellt als diejenigen, die in Deutschland bleiben. Das aber stellt eine mittelbare Diskriminierung dar, weil die Bestimmung die garantierte Freizügigkeit von Arbeitnehmern beeinträchtigt, so das Gericht.

Umsetzung kostet Hunderte von Millionen Euro

Die Umsetzung des Urteils wird für die Bundesregierung teuer werden. Nach Schätzungen von Fachleuten drohen zusätzliche Ausgaben von mindestens einer halben Milliarde Euro und zukünftig von rund 100 Millionen Euro pro Jahr.

Wie hoch der finanzielle Aufwand tatsächlich ausfällt, darüber machte das Finanzministerium bisher keine offiziellen Angaben. Die Bundesregierung will sich jedoch dafür einsetzen, dass das Urteil möglichst schnell vom Gesetzgeber umgesetzt wird. (verpd)

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