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Steuer & Recht
Der Bundesfinanzhof hat die segmentorientierte Betrachtungsweise bei der körperschaftsteuerrechtlichen Behandlung von Gruppen-Unterstützungskassen abgelehnt. Dies hat Auswirkungen auf die Praxis.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Hinblick auf die Frage der Beurteilung der Überdotierung einer Gruppen-Unterstützungskasse und der Rückzahlung an deren Trägerunternehmen entschieden, dass es für die Überdotierung im Körperschaftsteuerrecht alleine auf die Verhältnisse der Unterstützungskasse insgesamt – also kassenorientiert – ankommt. Damit hat der BFH eine segmentorientierte Betrachtungsweise abgelehnt.
Streitpunkt: überdotiertes Kassenvermögen
In dem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall war zwischen einer Gruppen-Unterstützungskasse – einer Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen – und dem zuständigen Finanzamt die Ermittlung des überdotierten Kassenvermögens strittig. Das Finanzamt ging in der Ermittlung von der Unterstützungskasse als steuerliche Einheit aus (kassenorientiert) während die Unterstützungskassen die Betrachtung bezogen auf das jeweilige Trägerunternehmen der Gruppen-Unterstützungskasse (segmentorientiert) vorgenommen hat.
Vorangegangen waren satzungsgemäße Vermögensrückzahlungen der Unterstützungskasse an einzelne Trägerunternehmen, nachdem diese Trägerunternehmen das maximal zulässige Kassenvermögen ihres jeweiligen Vermögenssegments überschritten. Dabei war die Unterstützungskasse in ihrer Gesamtheit, also bei Betrachtung sämtlicher Trägerunternehmen, nicht überdotiert. Das Finanzamt wertete diese Rückzahlungen wegen der nicht kassenorientierten Betrachtung und der fehlenden Überdotierung der gesamten Unterstützungskasse als eine nicht zweckgemäße und damit steuerschädliche Verwendung des Kassenvermögens. Daraufhin wurde die Unterstützungskasse aufgrund des Verstoßes gegen die Vermögensbindung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) nicht mehr als eine von der Körperschaftsteuer befreite Unterstützungskasse angesehen. Aus diesem Grund erließ das Finanzamt für alle noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume rückwirkende Körperschaftsteuerbescheide. Gegen diese Bescheide und damit verbundenen Steuerfestsetzungen für die Jahre 2000 bis 2006 erhob die Unterstützungskasse vor dem Finanzgericht Nürnberg Klage und gewann. Das Finanzamt ging gegen dieses Urteil in Revision.
Der BFH hat die Rechtsauffassung des Finanzamtes als Revisionskläger nun bestätigt und das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Das Finanzamt, so der BFH, ist zu Recht von der Körperschaftsteuerpflicht der Unterstützungskasse ausgegangen.
Kommentar
Alexander Siegmund, gerichtlich zugelassener Rentenberater und Geschäftsführer der Kölner Pensionsmanagement GmbH ist vom Urteil nicht überrascht. Der Rentenberater erklärt: „Die Vorinstanz begründet ihr Urteil für die Anwendung einer segmentorientierten Betrachtung damit, dass der Gesetzgeber die Regelungen des KStG idealtypisch nur für Unterstützungskasse mit genau einem Trägerunternehmen heranziehen wollte (sogenannte Einzel-Unterstützungskassen).“ Für Gruppen-Unterstützungskassen würden es weder differenziertere Gesetzesmaterialien noch Ausführungen bzw. Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren geben, die erkennen lassen, dass der Gesetzgeber die Regelungen für eine Einzel-Unterstützungskasse auch auf Gruppen-Unterstützungskasse hätte anwenden wollen. Seiner Ansicht nach nimmt der BFH hier in seiner Urteilsbegründung klar Stellung und verneint zu Recht eine solche Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe die Regelungen des KStG zunächst ausdrücklich nur für solche Unterstützungskassen zugelassen, deren Trägerunternehmen zumindest wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Erst mit einer gesetzlichen Änderung im Jahr 1961 (bzw. 1962)habe der Gesetzgeber den einschlägigen Paragraphen im KStG (bzw. in der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung – KStDV) um die Möglichkeit der Gruppen-Unterstützungskasse erweitert. Siegmund resümiert: „Der Gesetzgeber hat sich zu diesem Zeitpunkt eindeutig mit der Gruppen-Unterstützungskasse auseinandergesetzt und hätte Änderungen in den körperschaftsteuerrechtlichen Regelungen vornehmen können, wenn er für die Gruppen-Unterstützungskasse eine segmentorientierte Betrachtungsweise vorgesehen hätte.“
Auswirkung auf die Praxis
Die Prüfung von Satzungen habe ergeben, dass in sehr vielen Satzungen Formulierungen zu finden sind, die auf eine segmentorientierte Betrachtungsweise der Unterstützungskasse hindeuten. Diese Satzungsformulierungen bergen im Hinblick der durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG geforderte satzungsmäßigen Vermögensbindung die Gefahr, dass das zuständige Finanzamt die Körperschaftsteuerfreiheit in Frage stellt. Siegmund weist darauf hin, dass nicht nur die tatsächliche Geschäftsführung der Unterstützungskasse auf eine korrekte Betrachtungsweise achten müsse, sondern auch die Satzungen selbst müssten korrekt formuliert sein. (kb)
BFH, Urteil vom 26.11.2014, Az.: I R 37/1
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