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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
klagende Versicherungsnehmer begehrt Rückzahlung geleisteter
Versicherungsbeiträge aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach
einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. Der
Versicherungsvertrag wurde 1998 nach dem in dieser (von Mitte 1994 bis
Ende 2007 gültigen) Vorschrift geregelten so genannten Policenmodell
geschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der
Kläger mit Übersendung des Versicherungsscheins die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation und wurde
ordnungsgemäß nach § 5a VVG a. F. über sein Widerspruchsrecht belehrt.
Der Kläger zahlte in der Folge die Versicherungsprämien. Im Jahr 2004
kündigte er den Versicherungsvertrag und erhielt den Rückkaufswert. Im
Jahr 2011 erklärte er den Widerspruch.
Die Vorinstanzen haben die
Klage abgewiesen, weil der Kläger den Widerspruch gegen das
Zustandekommen des Vertrages nicht fristgerecht innerhalb von 14 Tagen
nach Überlassung der Unterlagen gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F.
erklärt habe.
Der unter anderem für das
Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Der
Kläger kann nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der
Prämien und Nutzungsersatz verlangen. Er hat die Prämien mit Rechtsgrund
an die Beklagte geleistet. Der zwischen den Parteien abgeschlossene
Lebensversicherungsvertrag ist nicht wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit
des § 5a VVG a. F. unwirksam. Dabei war der erkennende Senat - anders
als es in Bezug auf die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. der
Fall war (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11; siehe auch
Senatsurteil vom 7. Mai 2014, Pressemitteilung Nr. 78/14) - nicht
gehalten, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union
einzuholen. Der Senat sieht ebenso wie die einhellige
Instanzrechtsprechung und ein Großteil des Schrifttums keinen
Anhaltspunkt dafür, dass die einschlägigen Bestimmungen der Zweiten und
Dritten Richtlinie Lebensversicherung dem Policenmodell entgegenstehen
könnten. Die Widerspruchslösung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. ist vor
allem deshalb nicht zu beanstanden, weil die genannten Richtlinien
keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages enthalten,
sondern dies dem nationalen Recht überlassen. Vor diesem Hintergrund
entspricht § 5a VVG a. F. den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der in
den Richtlinien geregelten Informationspflichten in der Ausprägung, die
sie durch die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union gefunden
haben. Eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers konnte nach
nationalem Recht erst nach der von den Richtlinien geforderten
Verbraucherinformation eintreten. Auf diese Weise war eine nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderliche
Belehrung des Versicherungsnehmers vor dem (wirksamen) Zustandekommen
und damit "vor Abschluss des Vertrages" sichergestellt.
Die von
der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
schied auch bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das
Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen unvereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankam.
Offenbleiben konnte daher auch, ob in diesem Fall alle nach dem
Policenmodell geschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträge ohne
weiteres - selbst ohne Widerspruch - von Anfang an unwirksam wären -
wie der Kläger meint - und ob sich darauf auch Versicherer - sogar nach
Auszahlung des Rückkaufswertes oder der Versicherungsleistung - berufen
könnten. Die Entscheidung dieses Rechtsstreits hing nicht von der
unionsrechtlichen Frage ab, weil es dem Kläger auch im Falle einer
unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu
und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich
nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen Unwirksamkeit zu
berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Der Kläger
verhielt sich treuwidrig, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über
die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu
lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von der Beklagten,
die auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf
die Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte.
BGH, Urteil IV ZR 73/13 vom 16.07.2014
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