• 30.09.2009 - ApoRisk® News Sicherheit: Wenn ein Kind einen Verkehrsunfall verursacht

    Auf Kinder muss im Straßenverkehr besonders Rücksicht genommen werden, da sie viele Gefahren nicht erkennen. Doch auch wenn unter Zehnjährige selbst einen Schaden verursachen, m ...

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hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Sicherheit:

Wenn ein Kind einen Verkehrsunfall verursacht

 

Auf Kinder muss im Straßenverkehr besonders Rücksicht genommen werden, da sie viele Gefahren nicht erkennen. Doch auch wenn unter Zehnjährige selbst einen Schaden verursachen, müssen Geschädigte in manchen Fällen Nachteile in Kauf nehmen.

Fährt ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad gegen ein nicht ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug, so ist es Sache des Geschädigten zu beweisen, dass sich das Kind nicht in einer besonderen Überforderungssituation befand. Bleibt der Fahrzeughalter einen entsprechenden Beweis schuldig, so kann er keinen Schadenersatz für die Folgen des Unfalls erwarten, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Az.: VI ZR 310/08).

Dem Urteil lag die Klage eines Fahrzeughalters zugrunde, der seinen Pkw auf dem Parkplatz einer Realschule abgestellt hatte. Die Parkplätze sind rechtwinklig zu einem davor verlaufenden Gehweg angeordnet. Doch im Gegensatz zu weiteren auf den Parkflächen abgestellten Fahrzeugen ragte das Auto des Klägers zu etwa dreiviertel in den Gehweg.

Dieser Gehweg wurde von einer achtjährigen Schülerin mit ihrem Fahrrad befahren. Nachdem sie problemlos an einigen der ordnungsgemäß geparkten Autos vorbeigeradelt war, stieß sie mit ihrem Velo gegen die linke Heckseite des Fahrzeugs.

Den bei dem Aufprall entstandenen Sachschaden in Höhe von rund 950 Euro machte der Kläger bei dem Kind beziehungsweise dem Privathaftpflicht-Versicherer dessen Eltern geltend. Der Versicherer berief sich jedoch auf Paragraf 828 Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), in dem es heißt:

„Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat." Die Versicherung lehnte es daher ab, den Schadenersatzansprüchen des Klägers nachzukommen.

Sieg in allen Instanzen

Bereits in den Vorinstanzen wurde der Ablehnungsgrund als rechtens angesehen, dass die Achtjährige für den Schaden nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Letztendlich bestätigte dies auch der Bundesgerichtshof.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Gesetzgeber mit der ab 1 August 2002 geltenden Präzisierung des Paragrafen 828 BGB dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder bis zur Vollendung ihres zehnten Lebensjahrs regelmäßig damit überfordert sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen.

Denn anders als Erwachsene können Kinder dieses Alters erfahrungsgemäß insbesondere die Geschwindigkeit und Entfernung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend einschätzen.

Sache des Geschädigten

In ihrer Entscheidung verwiesen die Richter allerdings auch auf ein BGH-Urteil vom 30.11.2004, wonach bei einem Zusammenstoß eines unter zehn Jahre alten Kindes mit einem ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug von einer Verantwortlichkeit des Kindes auszugehen ist.

Anders zu beurteilen sind jedoch Streitfälle, in denen ein Kind gegen ein nicht ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug prallt. In so einem Fall ist es nämlich Sache des Geschädigten nachzuweisen, dass der Unfall nicht Folge einer typischen Überforderungssituation des Kindes war, so das Gericht.

Die in dem Rechtsstreit von dem Kläger vertretene Ansicht, dass sich Paragraf 828 BGB ausschließlich auf den fließenden Verkehr bezieht, teilt das Gericht nicht. Denn in besonderen Fällen können Kinder auch durch Situationen überfordert sein, die sich ihnen im ruhenden Verkehr bieten. Etwa wenn ein Fahrzeug im fließenden Verkehr anhält und so ein plötzliches Hindernis für ein Kind bildet, mit dem es nicht gerechnet hat.

Kein Mitverschulden

Der Achtjährigen kann auch nicht vorgeworfen werden, verkehrswidrig den Bürgersteig befahren zu haben. Denn dazu war sie gemäß Paragraf 2 Absatz 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) berechtigt.

Nach Ansicht des Gerichts war die Achtjährige durch das in den Gehweg ragende Fahrzeug des Klägers in ihrer Reaktionsfähigkeit überfordert. Dies führten die Richter darauf zurück, dass das Kind gegen das Fahrzeug des Klägers stieß, nachdem es problemlos an anderen dort ebenfalls geparkten Autos vorbeigefahren war.

Da der Kläger hierfür keinen Gegenbeweis erbracht hat, wurde seine Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz als unbegründet zurückgewiesen.

Das Gericht fühlte sich im Übrigen nicht dazu veranlasst, die Frage eines möglichen Mitverschuldens des Kindes zu prüfen. „Denn die Haftungsfreistellung Minderjähriger hat zur Folge, dass Kinder dieses Alters sich ein Mitverschulden bei der Schadenverursachung nicht entgegenhalten lassen müssen", so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Das Urteil kann nach einem Mausklick auf diesen Link auf den Internetseiten des Gerichts nachgelesen werden. (verpd)

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