Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Wer einen Teil seines Hausrates außerhalb seiner Wohnung lagert, beispielsweise in der Garage, kann sich nicht automatisch darauf verlassen, dass diese Sachen über die Hausratversicherung abgedeckt sind.
Für Hausrat in einer Garage, die sich mehr als einen Kilometer von der Wohnung des Versicherungsnehmers entfernt befindet, besteht im Rahmen einer Hausratversicherung in der Regel kein Versicherungsschutz. Das hat das Landgericht Dortmund entschieden (Az.: 2 O 424/08).
Ein Mann lagerte einen Teil seines Hausrats in einer angemieteten Garage, die sich in einer Entfernung von etwa 1,2 Kilometer von seiner Wohnung befand. Als es in der Garage zu einem Wassereinbruch und einem Schaden von annähernd 7.000 Euro kam, meldete der Versicherte den Schaden seinem Hausratversicherer und wollte die Summe ersetzt haben.
Der Versicherer war jedoch der Meinung, dass sich die Garage nicht in der Nähe des eigentlichen Versicherungsortes, nämlich der Wohnung des Versicherungsnehmers, befindet. Unter Hinweis auf den Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen lehnte er es daher ab, den Schaden zu ersetzen.
Dem Hausratversicherungs-Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für Hausratversicherung (VHB 92) zugrunde, in denen es in Paragraf 10 Nr. 2 heißt: „Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden."
Der Versicherte zog daraufhin vor Gericht. Doch auch dort erlitt er eine Niederlage. Nach Ansicht des Gerichts wird im allgemeinen Sprachgebrauch unter „Nähe" eine nur geringe Entfernung verstanden. Durch die Formulierung in den Versicherungs-Bedingungen sollen folglich nur Örtlichkeiten in den Versicherungsschutz einbezogen werden, die sich dicht in der Nähe der Wohnung befinden.
Damit soll ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungs-Möglichkeiten durch den Versicherungsnehmer gewährleistet werden. Durch Verwendung des Begriffs „Nähe" wird außerdem ein ausuferndes Verständnis ausgeschlossen, etwa die Einbeziehung ganzer Wohngegenden oder gar ganzer Stadtbezirke, so das Gericht.
Gemessen an diesen Maßstäben liegt die von dem Kläger angemietete Garage nicht mehr in der Nähe des Versicherungsortes. Denn eine Entfernung von mehr als einem Kilometer kann in der Regel nicht als gering angesehen werden.
Den Einwand des Klägers, dass er die Garage täglich genutzt habe und sie allein schon deswegen zum Versicherungsort zähle, ließ das Gericht nicht gelten. Denn die Beantwortung der Frage, ob sich eine Garage in einer nur geringen Entfernung von der Wohnung befindet, hängt nicht davon ab, wie häufig sie aufgesucht wird.
„Wollte man dies anders sehen, so könnte auch eine Garage, die sich 50 km vom Versicherungsort entfernt befindet, noch als in der Nähe befindlich angesehen werden, so sie nur häufig genug von dem Versicherungsnehmer aufgesucht wird", so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Nach dieser Entscheidung sollten sich Hausrat-Versicherte, deren Garage nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung liegt, vorsorglich bei ihrem Versicherer erkundigen, ob der in der Garage befindliche Hausrat tatsächlich mitversichert ist. Denn andernfalls könnte es im Falle eines Schadens zu einer bösen Überraschung kommen. (verpd)
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