• 21.09.2009 - ApoRisk® News Sicherheit: Kein Versicherungsschutz bei verspäteter Schadenanzeige

    Schlimm genug, wenn es zu einem Unfall mit körperlichen Schäden kommt. Desto wichtiger ist es, bestehende Meldefristen bei einer Unfallversicherung einzuhalten, um nicht auch no ...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Sicherheit:

Kein Versicherungsschutz bei verspäteter Schadenanzeige


Schlimm genug, wenn es zu einem Unfall mit körperlichen Schäden kommt. Desto wichtiger ist es, bestehende Meldefristen bei einer Unfallversicherung einzuhalten, um nicht auch noch den Anspruch an mögliche Leistungen zu verlieren.

Die Geltendmachung von Krankenhaustage- und Genesungsgeld reicht zur Fristwahrung von Invaliditätsansprüchen aus einer privaten Unfallversicherung nicht aus. Das gilt zumindest dann, wenn aus der Schadenanzeige nicht eindeutig hervorgeht, dass ein Dauerschaden eingetreten ist, so das Amtsgericht München in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Az.: 163 C 22609/08).

Ein Mann hatte sich im März 2005 bei einem Sturz auf Glatteis den linken Knöchel im Sprunggelenk gebrochen. Er meldete den Zwischenfall bereits vier Tage später telefonisch und schriftlich seinem privaten Unfallversicherer.

Späte Forderung nach Invaliditätsleistung

In dem kurz darauf eingereichten Schadenformular wurde durch den behandelnden Arzt angekreuzt, dass mit keinem Dauerschaden zu rechnen sei. Doch diese Hoffnung erfüllte sich nicht.

Nach einem Behandlungsmarathon wurde dem Unfallopfer durch das Gutachten eines Klinikarztes im März 2006 bestätigt, dass er durch den Sturz einen Dauerschaden erlitten hatte. Dieses Gutachten legte der Kläger seinem Unfallversicherer jedoch erst Ende August 2007 vor. Dabei machte er gleichzeitig Invaliditätsansprüche geltend.

Zu spät, meinte der Versicherer, der sich darauf berief, dass derartige Ansprüche nach den Versicherungs-Bedingungen innerhalb von 15 Monaten, gerechnet vom Datum des Unfalls, geltend gemacht werden müssen.

Ausreichende Information?

Doch damit wollte sich der Mann nicht abfinden. Er zog gegen seinen Versicherer vor Gericht. Dort machte er geltend, dass er seine Ansprüche dem Grunde nach durch Einreichung des Schadenformulars geltend gemacht habe.

Da der Versicherer in der Zwischenzeit ein Krankenhaustage- und Genesungsgeld gezahlt habe, hätte er mit möglichen Invaliditätsansprüchen rechnen müssen. Die bedingungsgemäße 15-monatige Frist sei daher gewahrt.

Angemessene Regelung

Das sah das Münchener Amtsgericht anders. Es wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Nach Überzeugung des Gerichts hat die erstmalige Geltendmachung von Invaliditätsleistungen erst mit Vorlage des Gutachtens im August 2007 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt war die bedingungsgemäß zu wahrende Frist jedoch längst verstrichen.

Zweck dieser Frist ist es, eine Haftung des Versicherers für Spätfolgen auszuschließen, die häufig nur schwer aufzuklären sind. Diese Regelung hält das Gericht für angemessen. Sie stellt eine Anspruchsvoraussetzung und nicht nur eine bloße Obliegenheit dar.

Keine Nachfrage erforderlich

Durch die bloße Einreichung der Schadenanzeige wurde die Frist nicht gewahrt. Denn in ihr wurde ausdrücklich bestätigt, dass mit keiner dauerhaften Beeinträchtigung zu rechnen sei.

Anders als der Kläger war das Gericht auch nicht der Meinung, dass der Versicherer wegen der zwischenzeitlichen Geltendmachung von Krankenhaustage- und Genesungsgeld hätte nachfragen müssen, ob möglicherweise nicht doch eine Invalidität eingetreten war.

Eine Nachfrage wäre nach Überzeugung des Gerichts allenfalls dann erforderlich gewesen, wenn für den Versicherer erkennbar gewesen wäre, dass es zu Spätfolgen hätte kommen können. Das war aber angesichts der eindeutigen Erstauskunft in der Schadenanzeige nicht der Fall.

Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. (verpd)

 

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