Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Der Sommer ist vorbei und die Temperaturen nähern sich so langsam wieder dem Gefrierpunkt. Dann steigt auch die Gefahr von Unfällen auf glatten Gehwegen. Kommt man seiner Streupflicht nicht nach, kann dies teuer werden. Welche Versicherungen Schutz bieten.
Bei Glatteis und Schnee kommen nicht nur Autos schnell ins Rutschen: Auch Fußgänger fallen immer wieder auf vereisten oder verschneiten Gehwegen hin und verletzen sich. Das kann für den Streupflichtigen teuer werden.
Denn in Deutschland herrscht ein einfacher Grundsatz: Wer anderen vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zufügt, muss diesen wieder gutmachen. Dabei gibt es keine festgelegten Obergrenzen.
Bei Glatteis und auch Schnee haben Hauseigentümer beziehungsweise Mieter die Pflicht, den Gehweg auch begehbar zu halten. Anderenfalls haften sie für Schäden, die durch glatte Gehwege entstanden sind. Die Haftung gilt auch dann, wenn es während ihrer Abwesenheit friert oder schneit.
Generell steht der Eigentümer in der Verantwortung. Per Vertrag kann er jedoch auch den Mieter oder den Hausverwalter beauftragen, die dann für eventuelle Unfälle haften müssen. Allerdings muss der Hauseigentümer in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob diese ihren Aufgaben auch ordnungsgemäß nachkommen.
Wenn ein Fußgänger auf vereistem Boden stürzt und sich dabei beispielsweise das Bein bricht, wird die Krankenversicherung des Geschädigten die Behandlungskosten für den Beinbruch zurückfordern. Und zwar von demjenigen, der seiner Streupflicht nicht nachgekommen ist. Noch teurer wird es, wenn darüber hinaus Schmerzensgeld-Forderungen gestellt werden.
Für Eigentümer eines selbst genutzten Wohneigentums oder Mieter ist in solchen Situationen eine private Haftpflichtversicherung bares Geld wert. Denn diese übernimmt die berechtigten Schadenersatzforderungen des Verletzten und wehrt ungerechtfertigte Ansprüche ab.
Wer sein eigenes Einfamilienhaus vermietet hat oder ein Mehrfamilienhaus besitzt, braucht als Schutz eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.
Wenn gestürzte Passanten Schadenersatz geltend machen, helfen die oben genannten Versicherungen. Diese entbinden einen jedoch nicht von der Pflicht zum Streuen. (verpd)
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