Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Dass Autofahrer nach dem Einparken beim Öffnen der Pkw-Türe vorsichtig sein müssen, wissen die meisten. Haftungsrechtlich ist es aber auch wichtig ist, wie lange die Türe offen steht, so ein Gerichtsurteil.
Stößt ein vorbeifahrender Autofahrer gegen die geöffnete Fahrertür eines geparkten Fahrzeuges, obwohl er einen Sicherheitsabstand von mindestens 50 Zentimetern zu dem abgestellten Auto eingehalten hat, so ist er in der Regel nicht für den Unfall verantwortlich zu machen. Das hat das Kammergericht Berlin in einem kürzlich bekannt gewordenen Beschluss entschieden (Az.: 12 U 185/08).
Ein Autofahrer hatte seinen Mercedes Roadster SL 350 am rechten Fahrbahnrand einer viel befahrenen Berliner Straße geparkt. Kurz vor dem Aussteigen verlor er noch im Wageninneren seinen Schlüssel. Um diesen zu suchen, ließ er die Fahrertür weit geöffnet. Augenblicke später streifte der vorbeikommende Beklagte mit seinem Pkw die Tür.
Der Mercedes-Fahrer war der Meinung, dass ausschließlich der Vorbeifahrende für den Unfall verantwortlich war. Er forderte daher ihn beziehungsweise seinen Versicherer dazu auf, den Schaden an der Fahrertür zu begleichen.
Der Versicherer konnte jedoch keine Verantwortung seines Versicherten erkennen. Er wies die Forderungen daher als unbegründet zurück. Auch mit seiner Klage beim Berliner Kammergericht hatte der Mercedes-Fahrer keinen Erfolg.
Hätte der Fahrer des Mercedes Roadster den strengen Anforderungen von Paragraf 14 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) genügt, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, so das Gericht. Nach diesem Paragrafen hat sich derjenige, der in ein Fahrzeug ein- beziehungsweise aussteigt, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Nach Meinung der Richter durfte der Kläger die Fahrertür nämlich nur so lange geöffnet lassen, wie es zum Aussteigen erforderlich war. Nach dem Schlüssel hätte er von der Beifahrerseite aus suchen müssen. Denn nur so wäre eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen gewesen.
Den Einwand des Klägers, dass der Vorbeifahrende einen größeren Abstand zu den geparkten Fahrzeugen hätte einhalten müssen, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten.
Nach dem Ergebnis der durch die Vorinstanz durchgeführten Beweisaufnahme hatte der Beklagte beim Passieren des geparkten Fahrzeuges nämlich einen Sicherheitsabstand von mindestens 50 Zentimeter eingehalten. Einen solchen Abstand hielt das Gericht jedoch für völlig ausreichend.
Das Berliner Kammergericht hatte in einem vergleichbaren Fall bereits Ende 2007 entschieden, dass ein Autofahrer dazu verpflichtet ist, die Fahrertür so schnell wie möglich zu schließen und die Fahrbahn zu verlassen.
Gegenstände wie beispielsweise eine Tasche sind demnach von der Beifahrerseite her aus dem Fahrzeug zu holen. (v e r p d)
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