• 02.11.2009 - ApoRisk® News Sicherheit: Advent, Advent, die Wohnung brennt

    Die Gefahr von Wohnungsbränden steigt in der vorweihnachtlichen Zeit deutlich an. Dann entzünden Kerzen immer wieder einmal den Adventskranz oder den Weihnachtsbaum. Nicht immer ...

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ApoRisk® News Sicherheit:

Advent, Advent, die Wohnung brennt

 

Die Gefahr von Wohnungsbränden steigt in der vorweihnachtlichen Zeit deutlich an. Dann entzünden Kerzen immer wieder einmal den Adventskranz oder den Weihnachtsbaum. Nicht immer kommt die Versicherung für solche Schäden auf.

In der Adventszeit kommt es in dem einen oder anderen Haushalt vor, dass Wachskerzen Adventskränze oder auch Weihnachtsbäume entzünden. Wer einen solchen Brand allerdings grob fahrlässig verursacht, riskiert auf den Kosten sitzen bleibt.

In der Regel kommt die Hausratversicherung unter anderem für Brandschäden an Einrichtungs-Gegenständen sowie Kleidung auf.

Grobe Fahrlässigkeit kann teuer werden

Handelt man jedoch grob fahrlässig, riskiert man, auf einem Teil des Schadens sitzen zu bleiben. Denn nach dem seit 1. Januar 2009 geltenden Versicherungsvertrags-Recht dürfen zwar die Versicherer bei grober Fahrlässigkeit nicht mehr generell die Leistung verweigern.

Allerdings müssen sie auch nur einen Teil des Schadens übernehmen, der nach der Schwere der Schuld bemessen ist. Zahlreiche Versicherer verzichten jedoch zumindest bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, manche sogar ohne gesonderte Begrenzung auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit.

Wann man allerdings grob fahrlässig handelt, hängt vom Einzelfall ab, da es keine gesetzliche Definition dafür gibt. Oft müssen solche Fälle deshalb vor Gericht geklärt werden.

Grob fahrlässig oder nicht?

Wer den Raum nur für eine Viertelstunde verlässt und dabei brennende Kerzen aus den Augen lässt, handelt nach Auffassung des Amtsgerichtes Neunkirchen grob fahrlässig (Az.: 5 C 1280/95).

Auch die Beschaffenheit von Gesteck oder Baum wird bei richterlichen Entscheidungen berücksichtigt - genauso wie der Umstand, ob man die Wohnung verlässt oder nur das Zimmer mit den brennenden Kerzen.

So sprach das Landgericht Oldenburg in einem Fall von „grober Fahrlässigkeit", als ein Versicherter Kerzen auf einem stark ausgetrockneten, älteren Gesteck angezündet und dann das Haus verlassen hatte (Az.: 2 U 300/00).

Steht die Kerze allerdings auf einem gefliesten Tisch und ein Versicherter verlässt das Zimmer für eine Viertelstunde für einen Toilettenbesuch, so besteht Versicherungsschutz (Landgericht Hof, Az.: 13 O 471/99).

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Damit man nicht selbst zum Einzelfall wird, sollte man brennende Kerzen keinesfalls unbeaufsichtigt lassen, nicht einmal für wenige Minuten.

Beim Ausmachen der Kerzen sollte man sich zudem vergewissern, dass diese nicht noch weiter glimmen. So kann ein potenzieller Brandherd verhindert werden, auch wenn in zwei solchen Fällen die Hausratversicherung in der Vergangenheit bezahlen musste (OLG Koblenz, Az.: 10 U 433/01 und OLG Köln, Az. 9 U 150/94). (v e r p d)

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