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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Bei
einer siebzehntägigen Schiffsreise kann der Ausfall des Höhepunktes der
Reise zu einem Minderungsrecht von 20 Prozent führen, nicht jedoch zu
einem Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.
Der Kläger aus
74547 Künzelsau buchte bei einem Münchner Reiseunternehmen eine
Schiffsreise nach Mittelamerika in der Zeit vom 20.02.2013 bis
08.03.2013 zum Preis von 8.123 Euro. In der Einführung der
Reisebeschreibung wurde als "besonderer Höhepunkt" die Passage des
Panamakanals angekündigt. Nach dem Prospekt war geplant, dass das Schiff
am 8. Reisetag in Colon um 6.00 Uhr morgens die Anker Richtung
Panamakanal lichten sollte, um die 81,6 Kilometer lange Durchfahrt zu
starten. Tatsächlich fand die Einfahrt in den Panamakanal jedenfalls
nach 16 Uhr statt, so dass der überwiegende Teil der Durchfahrt und
insbesondere auch die Durchfahrt des Gatun-Sees im Dunklen geschah,
wobei die Schleusen mit Flutlicht auch nachts hell erleuchtet sind.
Der
Kläger verlangt deshalb Minderung des Reisepreises und Schadensersatz
wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 4.061,50 Euro, also die
Hälfte des Reisepreises. Das Reiseunternehmen erstattete freiwillig
wegen des Reisemangels 400 Euro. Die Richterin verurteilte das
Reiseunternehmen zur Zahlung von weiteren 1.224,60 Euro und wies im
Übrigen die Klage ab.
Das Gericht stellt fest, dass die
Schiffsreise mangelhaft war, da die Durchfahrt durch den Panamakanal
nicht wie vertraglich vereinbart gegen 6.00 Uhr morgens begonnen und
gänzlich tagsüber durchgeführt wurde, sondern nur teilweise tagsüber, in
der Dämmerung und in der Dunkelheit nachts. Die Tatsache, dass die
Schleusen hell beleuchtet waren, sei in keiner Weise vergleichbar mit
einer Tagesdurchfahrt, da für das Erlebnis der Durchquerung des
Panamakanals insbesondere die Natur am Ufer entscheidend sei und nicht
die Ansicht der beleuchteten Schleusen.
Für die Höhe der
Minderungsquote ist nach den Feststellungen des Urteils bei einer
Kreuzfahrt eine Gesamtbetrachtung der Reise erforderlich. Es sind die
einzelnen Programmpunkte zu gewichten und nicht nur die einzelnen
Reiseleistungen eines Tages gegenüberzustellen. Eine Kreuzfahrt weise
regelmäßig eine bestimmt Prägung auf, die nicht lediglich durch die
Fahrtroute, die Dauer der Reise sowie die Ausstattung des Schiffes
bestimmt wird, sondern wesentlich auch durch die touristischen
Höhepunkte. Die einzelnen Elemente der Reise müssen daher gewichtet und
in ihrer Bedeutung bewertet werden. Die Durchfahrt des Panamakanals
wurde als einziger Programmpunkt in dem Prospekt als "Highlight"
bezeichnet und als besonderer Höhepunkt der Reise nach Mittelamerika.
Der Gesamteindruck der Reisebeschreibung vermittelt somit dem Reisenden,
dass die Durchfahrt des Panamakanals als besonderer Höhepunkt der Reise
anzusehen ist. Das Gericht hält eine Minderungsquote von 20 % für
angemessen und ausreichend.
Ein Schadensersatzanspruch wegen
vertaner Urlaubszeit wurde dem Kläger nicht zugesprochen. Infolge des
Mangels bei der Durchfahrt des Panamakanals sei die Reise insgesamt
nicht erheblich beeinträchtigt worden. Das Gericht stellt fest: Auch
wenn nach der Durchquerung des Panamakanals eine verständliche
Verärgerung unter den Reisenden und auch beim Kläger bemerkbar war, was
naturgemäß mit einer Beeinträchtigung des Urlaubsgenusses verbunden sein
kann, ist festzustellen, dass trotz der nicht zu verkennenden
Beeinträchtigung das Erleben der Küsten Panamas und Costa Ricas mit
kulturellen Hintergründen und interessanten Orten als solches geboten
wurde.
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, Urteil 182 C 15953/13 vom 17.12.2013
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