Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Versichern & Vorsorgen
Der
Internet-Reisevermittler Opodo darf Kunden nicht durch eine
irreführende Buchungsgestaltung und unseriöse Warnhinweise zum Abschluss
von Reiseversicherungen verleiten. Das hat das Landgericht Berlin nach
einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.
Die Richter verpflichteten den Vermittler außerdem dazu, die für die
meisten Zahlungsweisen erhobene Servicepauschale von Anfang an in den
Flugpreis einzurechnen.
Opodo hatte nach Auffassung des vzbv mit
einer unfairen Masche zum Abschluss einer Reiseversicherung gedrängt.
Kunden, die keine Versicherung wollten, mussten zunächst ausdrücklich
auf den angebotenen Reiseschutz verzichten und erklären, dass sie im
Notfall alle Kosten selbst zahlen. Nach dieser klaren Entscheidung
öffnete sich ein neues Fenster, in dem Opodo vor hohen Stornokosten und
täglich mehr als 500.000 Flugverspätungen warnte und die
Reiseversicherung erneut anpries. Wer dann auf den Button "Weiter"
klickte, um endlich mit der Buchung fortzufahren, entschied sich damit
doch für die zuvor abgelehnte Versicherung - und das meist ungewollt.
Denn das im Button nur kleingedruckte "Ich möchte abgesichert sein" war
ebenso leicht zu übersehen wie die alternative Option "Weiter ohne
Versicherung".
Die Richter hatten für solche Tricks kein
Verständnis. Mit der Warnung vor hohen Stornokosten baue das Unternehmen
eine Drohkulisse auf, die mit der Realität nicht übereinstimme. Der
Hinweis auf die vielen Flugverspätungen sei schlicht irreführend, weil
Passagiere bei längeren Verspätungen auch ohne Versicherung Ansprüche
gegen die Fluggesellschaft haben. Die Gestaltung der Seite verleite den
Kunden dazu, die Versicherung ohne bewusste Entscheidung abzunehmen,
obwohl er sich zuvor bereits ausdrücklich dagegen entschieden habe.
Flugpreis muss stets die "Servicepauschale" enthalten
Die
Richter untersagten Opodo außerdem, die Gesamtpreise der ausgewählten
Flüge am Buchungsbeginn zu niedrig auszuweisen. Die angezeigten Preise
galten nur für die Zahlung per American Express Karte. Für alle anderen
Zahlungsweisen kam eine "Servicepauschale" dazu. Das erfuhren die Kunden
erst nach Eingabe ihrer persönlichen Daten im dritten Buchungsschritt.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass es sich bei
der Servicepauschale für die große Mehrzahl der Kunden um unvermeidbares
Entgelt handelt. Sie ist deshalb von Anfang an in den Gesamtpreis
einzurechnen.
Verbraucherzentrale Bundesverband, Urteil des LG Berlin 15 O 413/13 vom 29.07.2014
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