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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Nachbarn
müssen die üblicherweise von einer Grundschule ausgehenden Geräusche
hinnehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die
Kläger wandten sich mit ihrer Klage gegen die Erweiterung des
Schulbetriebs der an ihre Grundstücke in Berlin-Zehlendorf angrenzenden
privaten Grundschule von 100 auf 127 Schüler. Sie befürchteten u. a.
eine mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes nicht mehr
verträgliche Lärmbelästigung. Sie sind der Auffassung, es müssen eine
Lärmschutzmauer errichtet und in den Musik- und Gymnastikräumen
schallisolierte Fenster eingebaut werden.
Die 13. Kammer des
Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Der erweiterte Schulbetrieb
verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Der Betrieb einer
privaten Grundschule mit maximal 127 Schülern in der Zeit von 7:30 Uhr
bis 16:30 Uhr sei mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen
Wohngebietes nicht unverträglich. Die Schülerzahl halte sich im Bereich
des Ortsüblichen. Rücksichtslose Lärmimmissionen seien nicht zu
befürchten. Die Geräusche von auf dem Pausenhof spielenden
Grundschulkindern müssten unabhängig von ihrer Intensität nach dem
Toleranzgebot im Bundesimmissionsschutzgesetz hingenommen werden.
Geräuscheinwirkungen von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und
ähnlichen Einrichtungen seien im Regelfall keine schädlichen
Umwelteinwirkungen. Der Pausenhof einer Grundschule sei eine ähnliche
Einrichtung wie ein Kinderspielplatz, denn er diene wie dieser dem
Ausleben des Spielbedürfnisses und des Bewegungsdrangs von Kindern.
Gesichtspunkte, die ausnahmsweise ein Zurücktreten der geräuschvollen
kindlichen Interessen zugunsten des Ruhebedürfnisses der Eigentümer der
Nachbargrundstücke rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Im Gegenteil
seien die Grundstücke wegen der nahen S-Bahnlinie und auch wegen der
seit langem bestehenden Schule durch eine nicht unerhebliche
Geräuschvorbelastung geprägt. Der zeitlich begrenzte Schul- und
Pausenbetrieb belasse den Eigentümern zudem erhebliche Zeiträume, in
denen von dem Schulgrundstück überhaupt keine Geräuschimmissionen
ausgingen.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.
VG Berlin, Urteil 13 K 109.12 vom 25.06.2014
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