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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
5.000 Euro Schmerzensgeld für eine Augenverletzung
Der
1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat eine Entscheidung
des Landgerichts Aurich bestätigt, mit der die Mutter eines Kindes zur
Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 Euro und Ausgleich
weiteren Schadensersatzes verurteilt worden ist.
Vier Kinder im
Alter zwischen 10 und 13 Jahren spielten am 11. August 2010 zusammen auf
einem Parkplatz in der Gemeinde Friedeburg. Der Sohn der Beklagten und
ein weiteres Kind hatten Softair-Pistolen dabei und trugen
Schutzbrillen. Die beiden anderen Kinder, u. a. der Kläger hatten einen
solchen Schutz nicht. Bei einem vom Sohn der Beklagten abgegebenen
Schuss wurde der Kläger am linken Auge verletzt. Er erlitt durch das
Geschoss eine schwere Verletzung am linken Auge. Der
Haftpflichtversicherer der Mutter hatte den Schaden zu 25 % übernehmen
wollen. Die Zivilkammer des Landgerichts und der Senat nahmen hingegen
eine 100 %-ige Haftung der Mutter an.
Der Senat hat eine
Aufsichtspflichtverletzung der allein sorgeberechtigten Mutter
festgestellt und dazu ausgeführt, bei Softair-Pistolen handele es sich
um Gegenstände mit deutlich erhöhtem Gefahrenpotenzial. Sie könnten zwar
regelmäßig keine lebensgefährlichen Verletzungen herbeiführen, seien
aber geeignet, nicht unerhebliche Verletzungen an empfindlichen
Körperteilen zu verursachen. Hinzu komme als spezifische Gefahr bei
Jugendlichen, dass sich beim Einsatz solcher Softair-Waffen ein
Wettkampfgefühl bis hin zu einem übersteigerten "Jagdeifer" entwickeln
könne, was zu einem gefährlichen, unüberlegten, ungesteuerten und
exzessiven Einsatz solcher "Spielzeugwaffen" führen kann.
Zumindest
für Kinder, die noch keine 14 Jahre alt sind, sei es im Hinblick auf
die Gefährlichkeit dieser Gegenstände erforderlich, dass die
Sorgeberechtigten eine umfassende Kontrolle über den Einsatz solcher
Softair-Waffen seitens ihrer Kinder behalten. Es müsse insbesondere
gewährleistet sein, dass zeitnah eingegriffen werden könne, wenn etwa
durch die Art des Spiels, die Spielteilnehmer oder deren Verhalten sich
konkrete, besondere Gefahren ergeben.
Einer solchen umfassenden
Aufsichtspflicht mit entsprechender Kontrolldichte ist die Mutter aus
Sicht der Richter nicht nachgekommen. Abgesehen von einer angeblich
erfolgten allgemeinen Ermahnung, die Softair-Pistole nur nach Anlegung
des dafür vorgesehenen Gesichts- bzw. Augenschutzes einzusetzen und auf
solche Schutzmaßnahmen auch bei anderen Spielteilnehmern zu bestehen,
habe die Mutter ihren Sohn weitgehend unkontrolliert schalten und walten
lassen. Dabei habe der Mutter klar sein müssen, dass ihr Sohn diese
Anweisungen nur schwer gegenüber anderen Kindern durchsetzen konnte,
wenn diese auch gerne an dem aus ihrer Sicht faszinierenden Spiel
teilnehmen wollten, gleichwohl aber über keine Schutzausrüstung
verfügten.
Ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden des
verletzten Kindes nahmen die Richter nicht an. Das Kind habe durchaus
gewusst, dass das Spiel mit der Softair-Pistole gefährlich war und sich
deshalb auch in einer bereits zuvor erlebten Spielsituation mit einer
Kiste geschützt. Dennoch sei die Aufsichtspflichtverletzung der Mutter
von einem solchen Gewicht, dass das Verhalten des geschädigten Kindes
sich nicht erheblich auswirke. Die entscheidende, maßgebende Ursache für
die Schädigung des Klägers sei durch den Sohn der Beklagten gesetzt und
von einer schwerwiegenden schuldhaften Pflichtverletzung der Mutter
verursacht worden, so der Senat.
Neben dem Ausgleich für die
bereits erlittenen Schäden muss die Mutter auch künftig damit rechnen,
vom verletzten Kind in Anspruch genommen zu werden. Ein Sachverständiger
hatte festgestellt, dass durch die Verletzungen das linke Auge
lichtempfindlicher geworden ist. Dies kann im Alter zu chronischen
Bindehaut-Rötungen führen. Darüber hinaus besteht die Gefahr einer in 10
bis 20 Jahren eintretenden vorzeitigen Linsentrübung, die eine sodann
risikoreichere Graue Star-Operation zur Folge haben kann. Schließlich
kann die Eignung für bestimmte Berufe, beispielsweise im Flugverkehr und
in der Seefahrt eingeschränkt sein. Der Senat stellte deshalb fest,
dass auch künftig eintretende Schäden von der Mutter zu ersetzen sind.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
OLG Oldenburg, Urteil 1 U 3/14 vom 17.07.2014
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