• 12.07.2014 – Rechtsschutzversicherer muss auch Kosten für Verfahren vor dem EuGH tragen

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Steuer & Recht

Rechtsschutzversicherer muss auch Kosten für Verfahren vor dem EuGH tragen

 

Ein Rechtsschutzversicherer hat auch dann die anfallenden Kosten für die Rechtsverteidigung zu übernehmen, wenn das Gericht das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegt. Darauf hat das Landgericht (LG) Köln in einem aktuellen Urteil hingewiesen.

Im konkreten Fall hatte der beklagte Rechtsschutzversicherer die Deckungszusage für das Vorabentscheidungsverfahren mit dem Hinweis auf die Versicherungsbedingungen abgelehnt. Dort heißt es in § 1 Abs.1 Unterabsatz 4: „Handelt es sich bei den sonstigen Verfahren nicht um solche der Strafverfolgungsbehörden, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vor deutschen Behörden und Gerichten.“ Nach Ansicht des Klägers sei diese Klausel aber nicht anwendbar, da das Vorabentscheidungsverfahren Teil des deutschen Gerichtsverfahrens sei. Andernfalls sei die Klausel gemäß § 307 BGB unwirksam. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer müsste nämlich davon ausgehen, dass in einem originär vor einem deutschen Gericht angestrengten Verfahren Rechtsschutz bestehe, auch wenn das deutsche Gericht dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt.

Nationales Verfahren und Verfahren vor EuGH bilden eine Einheit

Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Köln, ist ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH nicht vom Ausschluss der Versicherungsbedingungen „vor deutschen Behörden und Gerichten“ erfasst. Denn es handele sich bei dem Vorabentscheidungsverfahren um ein Teil des Verfahrens, das bedingungsgemäß versichert ist. Das Verfahren vor dem EuGH sei als „Zwischenstreit“ einzuordnen. Das Verfahren vor dem deutschen Gericht sei lediglich ausgesetzt. Der EuGH übernehme nicht das Verfahren sondern beantworte lediglich die ihm von den nationalen Gerichten gestellten Vorlagefragen.

Rechtsanwältin Michaela Ferling, Kanzlei FERLING | RETSCH RECHTSANWÄLTE, die das Urteil erstritten hat: „Das LG hat seine Entscheidung auch damit begründet, dass die Parteien nicht beeinflussen können, ob das nationale Gericht dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt oder nicht. Der EuGH wird hier nur auf Initiative des nationalen Gerichts tätig. Dieses Risiko den Prozessbeteiligten des originären Verfahrens aufzuerlegen wäre falsch.“ (kb)

LG Köln, Urteil vom 02.07.2014, Az.: 20 O 370/13, Urteil nicht rechtskräftig

 

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