• 17.05.2014 – Anspruch auf Kindergeld besteht bis zum Abschluss des dualen Studiums

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Anspruch auf Kindergeld besteht bis zum Abschluss des dualen Studiums

 

Mit Urteil vom 11. April 2014 (Az. 4 K 635/14 Kg) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass für ein Kind, das ein sog. duales Studium absolviert, bis zum Abschluss des Studiums Kindergeld zu gewähren ist.

Der Sohn des Klägers begann nach seinem Abitur mit einer Berufsausbildung zum Industriekaufmann. Entsprechend der Stellenausschreibung nahm er parallel hierzu ein Bachelor-Studium im Studiengang "Business Administration" auf. Dieses setzte er nach bestandener Prüfung zum Industriekaufmann fort und arbeitete daneben 24 Stunden wöchentlich in seinem Ausbildungsbetrieb (duales Studium). Die Tätigkeit und die Studienveranstaltungen waren zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt.

Für die Zeit nach Abschluss der Prüfung zum Industriekaufmann lehnte die Familienkasse den Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes ab. Das Studium sei nicht begünstigt, weil der Sohn des Klägers eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ausübe.

Dem folgte das Gericht nicht und gab der Klage statt. Der Sohn des Klägers habe zwar eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Das Studium sei jedoch trotz des Umfangs der Beschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche begünstigt, weil es sich hierbei um ein Ausbildungsdienstverhältnis handele. Dies ergebe sich aus den Vereinbarungen mit dem Ausbildungsbetrieb und aus der Verzahnung der Tätigkeit mit dem Studium. Entsprechend der Stellenausschreibung habe sich der Sohn mit dem Abschluss "Industriekaufmann" noch nicht als endgültig "berufsausgebildet" angesehen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Bereits mit Urteil vom 15. Mai 2013 (Az. 2 K 2949/12 Kg) hatte der 2. Senat des Finanzgerichts Münster ein duales Studium in vollem Umfang als begünstigte Berufsausbildung angesehen (siehe hierzu Pressemitteilung Nr. 16/2013 vom 4. November 2013).

FG Münster, Urteil 4 K 635/14 vom 11.04.2014

 

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