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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
Bundesgerichtshof hat sich am 30.04.2014 in einer Entscheidung mit den
Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung des
Vermieters befasst.
Die Beklagten sind seit dem Jahr 1999 Mieter
einer 158 qm großen Wohnung der Kläger in Essen. Mit Schreiben vom 23.
Oktober 2012 erklärten die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses
mit der Begründung, ihre Tochter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in
der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung
der Beklagten, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen
Hausstand zu begründen.
Das Amtsgericht hat der Räumungsklage
stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.
Die vom Senat zugelassene
Revision, mit der die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen
Urteils erstreben, hatte Erfolg. Der unter anderem für das
Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass es nicht erforderlich war, den Lebensgefährten in dem
Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Das Begründungserfordernis
in § 573 Abs. 3 BGB* soll gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart
konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden
werden kann. Diese Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die
Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen
Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechselung des
Kündigungsgrundes ist dem Vermieter verwehrt. Im Falle der
Eigenbedarfskündigung genügt es, die Eigenbedarfsperson - hier die
Tochter - identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das
diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reicht die Angabe, dass
die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort
mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.
* § 573 BGB |
BGH, Urteil VIII ZR 107/13 vom 30.04.2014
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