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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
Bundesgerichtshof hat sich am 30.04.2014 in einer Entscheidung mit der
Wirksamkeit einer Vorausverfügung des Vollstreckungsschuldners über die
Miete sowie mit den Folgen eines Rechtsirrtums des Mieters über seine
Zahlungspflicht befasst.
Der Beklagte zu 2, über dessen Vermögen
2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war ursprünglich Eigentümer
eines von ihm und seiner Ehefrau, der Beklagten zu 3, bewohnten
Hausgrundstückes. Am 28. August 2009 wurde das Hausgrundstück
zwangsversteigert. Da der Ersteher den "Kaufpreis" nicht vollständig
zahlte, wurde ein Zwangsverwaltungsverfahren eingeleitet, in dem der
Kläger durch Beschluss vom 26. November 2009 zum Zwangsverwalter über
das Grundstück bestellt worden ist. Die Beklagten zu 2 und 3 berufen
sich gegenüber dem Kläger auf einen mit der Beklagten zu 1 (ihrer
Tochter) geschlossenen Untermietvertrag. Die Beklagte zu 1 ihrerseits
habe mit dem Ersteher am 28. August 2009 einen Festmietvertrag für den
Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. August 2015 abgeschlossen und
die vereinbarte Miete von 35.000 Euro am selben Tag an den Ersteher
gezahlt.
Die Beklagte zu 1 meint, dass die an den Ersteher
geleistete Einmalzahlung dem Kläger gegenüber wirksam und sie deshalb
nicht zur Zahlung von Miete an den Kläger verpflichtet sei; demgemäß
erbrachte sie keine Zahlungen an den Kläger. Mit Schreiben vom 26. Mai
2010 und 6. Februar 2012 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1
die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs.
Seine
gegen alle Beklagten gerichtete Räumungsklage sowie die gegen die
Beklagte zu 1 erhobene Zahlungsklage hat das Amtsgericht abgewiesen. Das
Landgericht hat dem Zahlungsantrag teilweise stattgegeben und die Klage
im Übrigen abgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision des Klägers, mit der er den Räumungsanspruch weiterverfolgt,
hatte Erfolg. Die Revision der Beklagten zu 1, mit der sie die
vollständige Abweisung der Klage begehrt, blieb dagegen ohne Erfolg. Der
unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine nach periodischen
Zeitabschnitten bemessene Miete im Sinne des § 1124 Abs. 2 BGB*
auch bei einer im Mietvertrag vereinbarten Einmalzahlung anzunehmen
ist, wenn ohne weiteres eine Umrechnung des geschuldeten Einmalbetrags
auf periodische - üblicherweise monatliche - Zeitabschnitte erfolgen
kann, weil der Mietvertrag von vorneherein auf eine feste Mietzeit
abgeschlossen worden ist. Aus diesem Grund hat das Berufungsgericht
zutreffend angenommen, dass die Vorausverfügung gegenüber dem Kläger
unwirksam und die Beklagte zu 1 ab Januar 2010 zur Zahlung einer
monatlichen Miete in Höhe von 486,11 Euro an den Zwangsverwalter
verpflichtet war.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen
die auf Zahlungsverzug gestützten Kündigungen wegen eines
unverschuldeten Rechtsirrtums der Beklagten zu 1 für unwirksam gehalten.
An das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind nach der
gefestigten Rechtsprechung des Senats auch im Wohnraummietrecht strenge
Anforderungen zu stellen; es besteht kein Grund, im Rahmen von § 543
Abs. 2 Nr. 3 BGB zu Gunsten des Mieters einen milderen Maßstab
anzulegen. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt nur vor, wenn der
Schuldner die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und bei Anwendung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte
nicht zu rechnen brauchte. Entscheidet er sich bei zweifelhafter
Rechtslage dafür, die von ihm geforderte Leistung nicht zu erbringen,
geht er das Risiko, dass sich seine Einschätzung später als falsch
erweist, zumindest fahrlässig ein und hat deshalb seine Nichtleistung zu
vertreten, wenn er - wie in einem späteren Rechtsstreit festgestellt
wird - zur Leistung verpflichtet war. Vorliegend musste die Beklagte zu 1
gerade mit Rücksicht auf die unsichere Rechtslage mit der Möglichkeit
rechnen, dass sie zur Zahlung von Miete an den Kläger verpflichtet war
und durfte das mit der unsicheren Rechtslage verbundene Risiko nicht auf
diesen abwälzen. Da die Kündigung des Klägers mithin wirksam war, hat
der Senat die Beklagten zur Räumung verurteilt.
* § 1124 BGB |
BGH, Urteil VIII ZR 103/13 vom 30.04.2014
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