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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Die
Klage eines Traktorkäufers gegen den Verkäufer auf Lieferung eines
Traktors der Marke Fendt und hilfsweise auf Schadensersatz in Höhe von
10.000 Euro wurde abgewiesen. Das Gericht gelangte zur Überzeugung, dass
die Kaufvertragsparteien Vorkasse vereinbart hatten. Da der Käufer die
Vorkasse nicht leisten wollte, stornierte der Verkäufer zu Recht den
Kaufvertrag.
Sachverhalt:
Der Kläger kaufte
beim Beklagten einen Traktor der Marke Fendt zu einem Kaufpreis von etwa
16.000 Euro. Die Parteien waren unterschiedlicher Auffassung, ob
Vorkasse vor Anlieferung des Traktors vereinbart wurde. Als klar war,
dass der Kläger keine Vorkasse leistete, stornierte der Beklagte den
Vertrag insgesamt und verkaufte den Traktor an einen anderen Kunden.
Der
Kläger war der Auffassung, dass die Parteien telefonisch vereinbart
hätten, dass eine Kaufpreiszahlung vor Übergabe des Traktors vom Käufer
nicht zu leisten wäre.
Der Beklagte trat dem entgegen. Er brachte
vor, dass er auf einer Anzahlung von 60 % nach Übersendung einer
Rechnung und Restzahlung innerhalb von 3 Monaten bestanden hätte. Dies
ergebe sich auch aus den schriftlichen Unterlagen.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg wies sowohl die Klage auf Übereignung des Traktors wie auch die Schadenersatzklage ab.
Es
ging davon aus, dass die Parteien einen Kaufvertrag mit einer
Vorauszahlungspflicht des Käufers vereinbart hatten. Die schriftlichen
Unterlagen wie E-Mail-Verkehr, Auftragsbestätigung und Rechnung sprachen
zwar für die Auffassung des Verkäufers, eine eindeutige Regelung ließ
sich dem aber nicht entnehmen.
Hinsichtlich des Telefonats des
Käufers mit einem Vertreter des Beklagten erhob das Gericht Beweis durch
Anhörung zweier Zeugen. Der Vertreter des Beklagten sagte aus, dass man
üblicherweise auf Vorkasse bestehe. Das Risiko der Nichtzahlung und der
entsprechenden Schwierigkeiten bei Rückholung des Traktors seien zu
groß. Der Kläger habe zwar durch telefonisches Nachverhandeln versucht,
die Vorauszahlung zu beseitigen. Darauf habe sich der Zeuge aber nicht
eingelassen. Diese Aussage überzeugte das Gericht, im Gegensatz zur
Aussage der Ehefrau des Klägers. Diese sagte aus, dass der Vertreter des
Beklagten am Telefon einem Verkauf des Traktors ohne Vereinbarung einer
An- bzw. Vorauszahlungspflicht zugestimmt habe. Dies habe sie deshalb
gehört, weil ihr Ehemann beim Telefonat mit dem anderen Zeugen jedes
einzelne Wort wiederholt habe. Das Landgericht Coburg erachtete ein
solches Vorgehen als völlig lebensfremd. Auch die Erklärung der Zeugin,
sie handhabe dies bei ihren Telefonaten mit ihren eigenen Kindern auch
immer so, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Selbst wenn die
Ehefrau des Klägers dies so handhabe, sei ein solches Vorgehen bei einem
geschäftlichen Telefonat völlig unüblich. Daher kam das Gericht zum
Ergebnis, dass eine Vorauszahlungspflicht bestanden hatte, welche der
Kläger nicht erfüllen wollte. Deshalb durfte der Beklagte vom
Kaufvertrag zurücktreten und seinen Traktor an einen Dritten
weiterverkaufen.
Mit diesem Ergebnis war der Kläger unzufrieden
und zog vor das Oberlandesgericht Bamberg. Dort wies ihn das
Oberlandesgericht Bamberg nach Prüfung der Sach- und Rechtslage darauf
hin, dass die Entscheidung des Landgerichts Coburg nicht zu beanstanden
sei. Dem Kläger wurde auch mitgeteilt, dass sich die Gerichtsgebühr für
das Berufungsverfahren bei einer Berufungsrücknahme verringern würde.
Der Kläger nahm diesen Rat aber nicht an, so dass seine Berufung
zurückgewiesen wurde und er die vollen Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen hat.
Fazit:
Bei Kaufverträgen - wie
auch bei anderen Vertragsarten - empfiehlt sich ein schriftliches
Festhalten aller Vertragsbedingungen, welche von beiden Vertragspartnern
unterschrieben sein sollten. Dies kann Streitigkeiten über den
Vertragsinhalt und gerichtliche Auseinandersetzungen hierüber vermeiden
helfen.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 13.08.2013, Aktenzeichen:
11 O 199/10; Oberlandesgericht Bamberg, Hinweis vom 22.11.2013,
Beschluss vom 31.01.2014, Aktenzeichen: 5 U 171/13; rechtskräftig)
LG Coburg, Beschluss des OLG Bamberg 5 U 171/13 vom 31.01.2014
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