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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
Bundesgerichtshof hat sich am 02.04.2014 in einer Entscheidung mit der
Frage befasst, ob das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage
gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auch dann
vorliegt, wenn eine vertragliche Pflichtverletzung bisher noch nicht zu
einer Rechtsgutsverletzung geführt hat und das Risiko des Eintritts
eines künftigen Schadens infolge der Pflichtverletzung nur minimal über
dem allgemeinen Lebensrisiko liegt und daher sehr gering ist.
Die
Eltern der minderjährigen Kläger waren von 1998 bis 2008 Mieter einer
Wohnung der Beklagten. Der Fußboden der Wohnung bestand bei Mietbeginn
aus asbesthaltigen Vinylplatten (sog. Flexplatten). Nachdem sich der
nach Nutzungsbeginn von den Eltern der Kläger über den Flexplatten
verlegte Teppich Mitte des Jahres 2005 im vorderen Teil des Flurs
gelockert hatte, entfernte der Vater der Kläger in diesem Bereich den
Teppich und bemerkte, dass die darunter befindlichen Flexplatten
teilweise gebrochen waren und offene Bruchkanten aufwiesen. Er
informierte die Beklagte hierüber Ende Juli 2005, worauf die Beklagte
ihre spätere Streithelferin mit dem Austausch der beschädigten
Flexplatten beauftragte. Der Austausch erfolgte am 15. August 2005,
während die Kläger in der Schule waren. Mitte September 2005 verlegte
der Vater der Kläger über den ausgetauschten Flexplatten einen neuen
Teppich. Den Eltern der Kläger war im Jahr 2005 nicht bekannt, dass die
Flexplatten asbesthaltiges Material enthielten. Darüber wurden sie erst
im Juni 2006 informiert.
Die Kläger begehren die Feststellung,
dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle materiellen und
immateriellen Schäden, die ihnen aus der Gesundheitsgefährdung, die
durch den Asbestkontakt in den Mieträumen bereits entstanden sind
und/oder als Spätfolgen noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die
Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte
übergegangen sind. Das Amtsgericht hat die Klage als zulässig angesehen,
aber als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das
Landgericht der Klage stattgegeben.
Die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren
weiterverfolgt, hatte Erfolg. Der unter anderem für das
Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass die erhobene Feststellungsklage bereits unzulässig
ist, weil es unter den besonderen Umständen des Falles an dem nach § 256
Abs. 1 ZPO* erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
In
seinem Urteil hat das Berufungsgericht das Sachverständigengutachten
eines bereits vom Amtsgericht beauftragten Professors für Arbeits- und
Sozialmedizin verwertet. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das
Risiko der Kläger, in Zukunft an einem Tumor zu erkranken, der auf die
der Beklagten zurechenbaren Pflichtverletzungen zurückzuführen ist, zwar
minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liege, jedoch aufgrund der
anzunehmenden Exposition der Kläger mit Asbestfasern, die im
Niedrigdosisbereich liege, als "sehr sehr gering" anzusehen sei; mit
einer Tumorerkrankung sei "nicht zu rechnen".
Der
Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass angesichts dieser gutachterlichen
Äußerungen bei verständiger Würdigung aus Sicht der Kläger kein Grund
besteht, mit einem zukünftigen Schaden zu rechnen, so dass es an einem
Feststellungsinteresse der Kläger fehlt.
* § 256 ZPO - Feststellungsklage |
BGH, Urteil VIII ZR 19/13 vom 02.04.2014
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