• 07.03.2014 – Vollständige Privatfinanzierung einer Straßenausbaumaßnahme durch die Anlieger unzulässig

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Vollständige Privatfinanzierung einer Straßenausbaumaßnahme durch die Anlieger unzulässig

 

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 4. März 2014 - 10 LC 85/12 - die Berufung der klagenden Gemeinde Ahnsbeck zurückgewiesen.

Der Rat der Gemeinde hatte in den Jahren 2009 und 2011 beschlossen, dass die Anlieger von bestimmten Gemeindestraßen auf eigene Kosten die Fahrbahndecken durch den Auftrag einer Deckschicht von 4 bis 5 cm zu erneuern haben. Dies wurde von den Einverständniserklärungen aller Anlieger sowie der Überweisung eines "freiwilligen Reparaturbeitrags" abhängig gemacht.

Der beklagte Landkreis Celle beanstandete die Ratsbeschlüsse als rechtswidrig und unwirtschaftlich. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Klage der Gemeinde abgewiesen. Dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht jetzt bestätigt.

Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist eine vollständige Privatfinanzierung einer Straßenausbaumaßnahme durch die Anlieger der Straße unzulässig. Eine entsprechende Vereinbarung der Anlieger mit der Gemeinde stellt eine Umgehung der Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde dar. Danach ist eine Übernahme des vollen Aufwands durch die Beitragspflichtigen nicht vorgesehen. Von diesen Regelungen abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Eine entsprechende Rechtsgrundlage ist vorliegend nicht vorhanden. Hinzu kommt, dass ein vollständig privatfinanzierter Straßenbau mit dem öffentlich-rechtlichen Verständnis der Wahrnehmung der Aufgabe der Straßenbaulast nicht vereinbar ist. Die Straßenbaulast ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Sie gehört zur schlichten Hoheitsverwaltung und wird im Interesse der Allgemeinheit erfüllt. Ein auf Wunsch der Anlieger durchgeführter anliegerfinanzierter Straßenbau widerspricht diesem Verständnis.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

OVG Niedersachsen, Urteil 10 LC 85/12 vom 04.03.2014

 

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