Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der
Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die
auf einer anderen Seite frei zugänglich sind.
Das gilt auch
dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, den Eindruck haben,
dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält.
Auf
der Internetseite der Zeitung Göteborgs-Posten wurden von mehreren
schwedischen Journalisten verfasste Presseartikel frei zugänglich
veröffentlicht. Retriever Sverige, ein schwedisches Unternehmen,
betreibt eine Internetseite, auf der für ihre Kunden anklickbare
Internetlinks (Hyperlinks) zu Artikeln bereitgestellt werden, die auf
anderen Internetseiten, u. a. der Seite der Göteborgs-Posten,
veröffentlicht sind. Retriever Sverige hat bei den betroffenen
Journalisten jedoch keine Erlaubnis für das Setzen von Hyperlinks zu den
auf der Seite der Göteborgs-Posten veröffentlichten Artikeln eingeholt.
Das
Svea hovrätt (Rechtsmittelgericht Svea, Schweden) hat sich an den
Gerichtshof gewandt und ihm die Frage vorgelegt, ob die Bereitstellung
solcher Links eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des
Unionsrechts darstellt. Wenn ja, wäre es nicht möglich, ohne Erlaubnis
der Urheberrechtsinhaber Hyperlinks zu setzen. Nach dem Unionsrecht
haben Urheber nämlich das ausschließliche Recht, jede öffentliche
Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.
Im Urteil
vom 13.02.2014 stellt der Gerichtshof fest, dass eine Handlung der
Wiedergabe vorliegt, wenn anklickbare Links zu geschützten Werken
bereitgestellt werden. Eine solche Handlung ist nämlich definiert als
öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes in der Weise, dass die
Öffentlichkeit dazu Zugang hat (auch wenn sie diese Möglichkeit nicht
nutzt). Darüber hinaus können die potenziellen Nutzer der von Retriever
Sverige betriebenen Internetseite als Öffentlichkeit angesehen werden,
da ihre Zahl unbestimmt und ziemlich groß ist.
Der Gerichtshof
weist allerdings darauf hin, dass sich die Wiedergabe an ein neues
Publikum richten muss, d. h. an ein Publikum, das die
Urheberrechtsinhaber nicht hatten erfassen wollen, als sie die
ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. Nach Auffassung des Gerichtshofs
fehlt es im Fall der von Retriever Sverige betriebenen Internetseite an
einem solchen "neuen Publikum". Da die auf der Seite der
Göteborgs-Posten angebotenen Werke frei zugänglich waren, sind die
Nutzer der Seite von Retriever Sverige nämlich als Teil der
Öffentlichkeit anzusehen, die die Journalisten hatten erfassen wollen,
als sie die Veröffentlichung der Artikel auf der Seite der
Göteborgs-Posten erlaubten. Diese Feststellung wird nicht dadurch in
Frage gestellt, dass Internetnutzer, die den Link anklicken, den
Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite von Retriever Sverige
erscheint, obwohl es in Wirklichkeit von der Göteborgs-Posten kommt.
Der
Gerichtshof folgert daraus, dass der Inhaber einer Internetseite wie
die von Retriever Sverige ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über
Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen darf, die auf einer anderen
Seite frei zugänglich sind.
Dies wäre jedoch anders, wenn ein
Hyperlink es den Nutzern der Seite, auf der sich dieser Link befindet,
ermöglichen würde, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der
Seite, auf der das geschützte Werk zu finden ist, getroffen wurden, um
den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken,
da in diesem Fall die Urheberrechtsinhaber nicht die betreffenden
Nutzer als potenzielles Publikum hätten erfassen wollen, als sie die
ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.
Schließlich stellt der
Gerichtshof fest, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht haben, einen
weiter gehenden Schutz der Inhaber von Urheberrechten durch Erweiterung
des Begriffs der "öffentlichen Wiedergabe" vorzusehen. Dadurch
entstünden nämlich rechtliche Unterschiede und somit Rechtsunsicherheit,
wo doch mit der in Rede stehenden Richtlinie diesen Problemen gerade
abgeholfen werden soll.
EuGH, Urteil C-466/12 vom 13.02.2014
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