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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Unfall im vietnamesischen Nationalpark ist als Arbeitsunfall anzuerkennen
Das
deutsche Sozialversicherungsrecht - und damit auch der gesetzliche
Unfallversicherungsschutz - gilt, soweit die Beschäftigung in
Deutschland ausgeübt wird oder eine Entsendung ins Ausland vorliegt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei einer Entsendung ist, dass
diese zuvor zeitlich begrenzt wurde. Ferner muss ein
Beschäftigungsverhältnis zu dem entsendenden Arbeitgeber vor und nach
der Entsendung bestehen.
Eine Freistellungsvereinbarung zwischen
inländischem Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließt eine Entsendung nicht
von vornherein aus. Maßgeblich kommt es vielmehr auf die tatsächlichen
Verhältnisse während der Auslandsbeschäftigung an. Dies entschied in
einem am 16.01.2014 veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen
Landessozialgerichts.
Tierpfleger klagt gegen Unfallkasse auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls
Ein
Tierpfleger des Leipziger Zoos wurde für das Jahr 2009 für eine
Tätigkeit in einem Projekt eines vietnamesischen Nationalparks
freigestellt. Das Projekt wurde vom Zoo Leipzig finanziell gefördert.
Während einer Exkursion erlitt der Mann einen schweren Unfall. Sein
linkes Bein musste zum Teil amputiert werden. Die Unfallkasse lehnte die
Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Tierpfleger sei bei dem
Nationalpark in Vietnam beschäftigt gewesen und gehöre daher nicht zum
gesetzlich unfallversicherten Personenkreis. Hiergegen klagte der jetzt
32-jährige Mann. Der Zoo Leipzig, der seit 2007 Personal an den
vietnamesischen Nationalpark entsende, habe seine Tätigkeit in Vietnam
bezahlt.
LSG: Beschäftigungsverhältnis bestand während der Freistellung fort
Das
Hessische Landessozialgericht gab dem Mann aus Leipzig Recht. Trotz der
Freistellungsvereinbarung sei davon auszugehen, dass das
Beschäftigungsverhältnis des verunglückten Tierpflegers mit dem Zoo
Leipzig auch während der Tätigkeit in Vietnam fortbestanden habe. Der
Leipziger Zoo sei an der Personalauswahl beteiligt gewesen und habe
seine finanzielle Unterstützung von dem Einsatz eines "Leipziger
Tierpflegers", der die einheimischen Tierpfleger habe schulen sollen,
abhängig gemacht. Die Zahlungen hätten ausschließlich der Finanzierung
der entsprechenden Stelle gedient. Auch habe der Leipziger Zoo aufgrund
der Freistellungsvereinbarung den Tierpfleger jederzeitig zurückrufen
und damit stets sein Direktionsrecht ausüben können. Dass der im Ausland
ansässige Betrieb das Entgelt ausgezahlt habe, sei aufgrund der
zweckgebundenen Finanzierung der Stelle durch den Leipziger Zoo
unbeachtlich. Zudem habe dieser Zoo dem Tierpfleger auch die Impf- und
Visakosten sowie die Kosten für den Hin- und Rückflug gezahlt und sich
für die Finanzierung zusätzlicher Urlaubsheimflüge verpflichtet.
Die Revision wurde zugelassen.
§ 8 SGB Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) |
LSG Hessen, Urteil L 3 U 167/11 vom 16.01.2014
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