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Steuer & Recht
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit nun bekanntgegebenen Beschluss vom 16.01.2014 den Eilantrag eines Bürgers (Antragsteller) gegen einen vom Südwestrundfunk - SWR - erlassenen Rundfunkbeitragsbescheid abgelehnt (Az. 3 K 5159/13).
Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 wurde in Deutschland der bisherige Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben und es gilt ein neuer Vertrag, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV -. Nach § 2 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Damit ist der Rundfunkbeitrag grundsätzlich nicht an die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung gebunden, sondern ist allein für die Möglichkeit zur Inanspruchnahme zu zahlen. Der Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro monatlich wird als Pauschale pro Wohnung bezahlt, unabhängig davon, wie viele Personen dort leben und ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind.
Mit Rundfunkbeitragsbescheid vom 01.12.2013 zog der SWR den Antragsteller zu rückständigen Rundfunkbeiträgen (einschließlich eines Säumniszuschlags) in Höhe von 115,88 Euro für den Zeitraum von April bis September 2013 heran. Mit seinem am 20.12.2013 beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag wollte der Antragsteller erreichen, vorläufig die Rundfunkbeiträge nicht bezahlen zu müssen. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Erhebung des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich für jede Wohnung sei verfassungswidrig. Zudem sei er in seiner negativen Informationsfreiheit und - im Hinblick auf den Meldedatenabgleich - in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Sein Antrag blieb ohne Erfolg.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:
Bei öffentlichen Abgaben und Kosten wie dem Rundfunkbeitrag könne einem Eilantrag nur dann entsprochen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rundfunkgebührenbescheids bestünden. Nach derzeitigem Diskussionstand erscheine es jedoch völlig offen, ob der Rundfunkbeitrag den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Problematisch sei hier vor allem die grundsätzlich unwiderlegbare Vermutung der Nutzungsmöglichkeit allein auf der Grundlage der Inhaberschaft einer Wohnung. Nach der bis zum 31.12.2012 geltenden Vorgängerregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31.08.1991 sei über die Anknüpfung an das Bereithalten eines entsprechenden Empfangsgerätes eine deutlich engere Verbindung mit der Nutzungsmöglichkeit von Rundfunk gegeben gewesen, die auch eine Differenzierung zu Gunsten derjenigen ermöglicht habe, die das Rundfunkangebot oder jedenfalls das Fernsehen bewusst nicht genutzt hätten. Nachdem es noch keine Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des neuen Rundfunkbeitrags gebe und in der Literatur diese Frage kontrovers diskutiert werde, könne derzeit von einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine Rede sein.
Bis zur Abklärung der offenen verfassungsrechtlichen Fragen sei es dem Antragsteller angesichts der geringen monatlichen Beiträge zuzumuten, zunächst die Beiträge zu entrichten und diese gegebenenfalls nachträglich zurückzufordern.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.
VG Stuttgart, Beschluss 3 K 5159/13 vom 16.01.2014
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