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Steuer & Recht
Die von der HUK-COBURG Rechtsschutzversicherung betriebene Anwaltsempfehlung verbunden mit einem Schadenfreiheitssystems mit variabler Selbstbeteiligung ist rechtmäßig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Laut Gericht stehen der im Gesetz gewährleisteten freien Anwaltswahl die finanziellen Anreize des Versicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung nicht entgegen, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze des unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird.
Die klagende Münchner Rechtsanwaltskammer verlangte von der HUK-COBURG unter anderem die Verwendung von Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2009) zu unterlassen, die ein Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit einer Anwaltsempfehlung betreffen. Die Bedingungen sehen eine Rückstufung von maximal 150 Euro pro Schadensfall vor, wobei diese durch Zeitablauf in den Folgejahren wieder ausgeglichen werden kann. Im Schadensfall unterbleibt allerdings diese Rückstufung – und damit in der Regel eine höhere Selbstbeteiligung beim nächsten Versicherungsfall -, wenn der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt.
Das Landgericht Bamberg hat die Klage abgewiesen, da die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der HUK-COBURG das Recht des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl nicht verletzten und keine gravierende Einflussnahme auf seine Auswahlentscheidung vorliege. Auf die Berufung der Anwaltskammer hat das Oberlandesgericht den Rechtsschutzversicherer unter anderem dazu verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Bestimmungen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen. Die HUK-COBURG legte Revision ein.
Der Bundesgerichtshof stimmte in seiner Entscheidung dem Landgericht zu. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs schließe die Freiheit der Anwaltswahl nicht jegliche Anreizsysteme des Versicherers in Bezug auf die vom Versicherungsnehmer zu treffende Entscheidung aus, welchen Anwalt er mandatiere, so die Begründung des Gerichts. Die Grenze zur Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl werde erst überschritten, wenn die Vertragsgestaltung einen unzulässigen psychischen Druck zur Mandatierung des vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalts ausübe. Das sei bei den verwendeten Versicherungsbedingungen nicht der Fall.
Die HUK-COBURG Rechtsschutzversicherung begrüßte die Entscheidung. „Wir halten das Recht auf freie Anwaltswahl für eine wichtige Säule unseres Rechtssystems. Daran rütteln wir auch nicht. Niemand muss auf seinen persönlichen Vertrauensanwalt verzichten und unserer Empfehlung folgen. Wer aber unsere Hilfe sucht, den wollen wir nicht abweisen. Vielmehr geben wir Orientierung und stärken damit den Service-Charakter der Rechtsschutzversicherung", so Vorstandsmitglied Dr. Ulrich Eberhard. (ac)
BGH, Urteil vom 04. Dezember 2013, Az.: IV ZR 215/12
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