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Steuer & Recht
Der Betreiber eines Krankenhauses ist verpflichtet, die Wege auf dem Krankenhausgrundstück in zumutbaren Intervallen von Laub und Schmutz zu reinigen, um die Rutschgefahr zu vermindern. Stürzt ein Klinikbesucher auf dem Weg zum Haupteingang, nachdem der Weg anderthalb bis zwei Stunden zuvor geräumt worden ist, so haftet die Klinik allerdings nicht, auch wenn nach der Reinigung aufgrund des stürmischen Windes wieder eine erhebliche Menge Laub auf den Weg geweht worden ist. Dies hat das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden und die Schmerzensgeldklage des Klinikbesuchers abgewiesen.
Im konkreten Fall wollte sich ein Mann Anfang November 2010 stationär in der beklagten Klinik behandeln lassen. Auf dem Weg zwischen Parkplatz und Klinikhaupteingang stürzte er auf regennassem Laub und fiel auf den Rücken. Er verlangte von der Klinik unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro mit der Begründung, dass diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe und er sich aufgrund des Sturzes an der Wirbelsäule verletzt habe.
Die Richter wiesen die Klage zurück mit der Begründung, dass die Klinik ihre Verkehrssicherungspflicht am Unfalltag erfüllt habe. Das Krankenhaus war zwar verpflichtet, die Wege in zumutbaren Intervallen von Laub zu reinigen, um die Rutschgefahr zu vermindern. Aber, so die Richter weiter, der Anfall von Gefahr begründendem Herbstlaub sei, ebenso wie Schnee und Glatteis, witterungsabhängig, sodass der daraus erwachsenden Gefahr nicht mit der unflexiblen Einhaltung turnusmäßiger Reinigungspläne ausreichend begegnet werden könne. Umgekehrt bestehe keine Pflicht, Gehwege ständig und vollständig laubfrei zu halten. Vielmehr müsse das Laubkehren in Abhängigkeit vom Laubanfall vorgenommen werden. Ein Liegenlassen von Laubmassen über einen Zeitraum, der zur Bildung einer stärkeren Laubdecke mit tiefliegenden, vermoderten und deshalb glitschigen Schichten führe, werde nicht hingenommen.
Nach Zeugenvernehmung sahen es die Richter als erwiesen an, dass der Klinikbetreiber den Weg in ausreichenden Intervallen gereinigt hatte. Auch am Unfalltag, an dem es regnete und stürmte, war der Weg circa anderthalb bis zwei Stunden vor dem Sturz geräumt worden. (ac)
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.10.2013, Az.: 11 U 16/13
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