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Steuer & Recht
Nach Ansicht von Generalanwalt Pedro Cruz Villalon kann einem Internetprovider aufgegeben werden, für seine Kunden den Zugang zu einer Urheberrechte verletzenden Website zu sperren.
Eine solche gerichtliche Anordnung müsse konkrete Sperrmaßnahmen bezeichnen und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den sich gegenüberstehenden, grundrechtlich geschützten Interessen sicherstellen.
Nach dem Unionsrecht müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung ihrer Rechte genutzt werden. Bereits geklärt ist, dass Internetprovider grundsätzlich als Vermittler in diesem Sinne und damit als Adressat einer solchen Anordnung in Betracht kommen, mit der bereits begangene Rechtsverletzungen beendet werden sollen und neuen vorgebeugt werden soll. In der Praxis agieren die Betreiber rechtsverletzender Websites und die diese online stellenden Internetprovider häufig im außereuropäischen Ausland oder verbergen ihre Identität, sodass sie nicht belangt werden können.
Der österreichische Oberste Gerichtshof möchte nun vom Gerichtshof wissen, ob auch der Provider, der nur den Nutzern einer rechtswidrigen Website Internetzugang verschafft, als Vermittler in diesem Sinne, d. h. als Vermittler zu betrachten ist, dessen Dienste von einem Dritten - wie dem Betreiber einer rechtswidrigen Website - zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden, so dass auch ihm gegenüber eine gerichtliche Anordnung erwirkt werden kann. Außerdem ersucht er um Präzisierung der unionsrechtlichen Vorgaben für den Inhalt und das Verfahren zum Erlass einer solchen Anordnung.
Der Oberste Gerichtshof hat in dritter Instanz über einen Rechtsstreit zwischen der UPC Telekabel Wien, einem großen österreichischen Internetprovider, und der Constantin Film Verleih sowie der Wega Filmproduktionsgesellschaft zu entscheiden. Auf Antrag von Constantin Film und Wega hatten die Vorinstanzen UPC im Wege der einstweiligen Verfügung - im Falle des Rekursgerichts ohne Nennung konkreter zu ergreifender Maßnahmen - untersagt, ihren Kunden Zugang zu der Website kino.to zu gewähren. Diese Website ermöglichte Nutzern Filme, deren Rechte unter anderem Constantin Film und Wega zustehen, ohne deren Zustimmung per Streaming anzusehen oder herunterzuladen. UPC steht in keiner Rechtsbeziehung zu den Betreibern der Website und stellte ihnen weder Internetzugang noch Speicherplatz zur Verfügung. Nach den Feststellungen des Obersten Gerichtshofs ist jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass einzelne UPC-Kunden das Angebot von kino.to genutzt haben.
Generalanwalt Pedro Cruz Villalon vertritt in seinen Schlussanträgen die Ansicht, dass auch der Internetprovider des Nutzers einer das Urheberrecht verletzenden Website als Vermittler, dessen Dienste von einem Dritten - nämlich dem Betreiber der Website - zur Verletzung des Urheberrechts genutzt werden, anzusehen sei und folglich als Adressat einer gerichtlichen Anordnung in Betracht komme. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Zusammenhang und Sinn und Zweck der unionsrechtlichen Regelung.
Außerdem vertritt der Generalwalt die Auffassung, dass es mit der erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten nicht vereinbar sei, einem Provider ganz allgemein und ohne Anordnung konkreter Maßnahmen zu verbieten, seinen Kunden den Zugang zu einer bestimmten, das Urheberrecht verletzenden Website zu ermöglichen. Dies gelte auch, wenn der Provider Beugestrafen wegen Verletzung dieses Verbots durch den Nachweis abwenden könne, dass er alle zumutbaren Maßnahmen zur Erfüllung des Verbots getroffen habe. Generalanwalt Cruz Villalon unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass der Provider des Nutzers keine Verbindung mit den Betreibern der das Urheberrecht verletzenden Website habe und selbst das Urheberrecht nicht verletzt habe.
Hingegen sei eine gegen einen Provider verhängte konkrete Sperrmaßnahme bezüglich einer konkreten Website nicht allein deswegen prinzipiell unverhältnismäßig, weil sie einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordere, aber ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden könne. Es sei Sache der nationalen Gerichte, im konkreten Fall unter Einbeziehung aller relevanten Umstände eine Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten vorzunehmen und so ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Grundrechten sicherzustellen.
Bei der Abwägung der Grundrechte sei allerdings zu berücksichtigen, dass in Zukunft zahlreiche ähnliche Falle gegen jeden Provider vor nationalen Gerichten behandelt werden könnten. Generalanwalt Cruz Villalon weist zudem darauf hin, dass der Rechteinhaber, soweit dies möglich sei, unmittelbar die Betreiber der rechtswidrigen Website oder deren Provider in Anspruch nehmen müsse.
EuGH, Schlussantrag C-314/12 vom 26.11.2013
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