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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Die
Klage eines Mannes gegen seine ehemalige Lebensgefährtin auf Herausgabe
eines Pkw wurde abgewiesen. Das Paar hatte zuvor einen Vergleich
geschlossen, mit dem wechselseitig auf Ansprüche verzichtet wurde.
Sachverhalt:
Die
ehemalige Freundin des Klägers kaufte im Jahr 2003 einen Pkw Mercedes,
Baujahr 1973. Im Februar 2010 unterschrieben die Frau und ihr damaliger
Lebensgefährte eine Erklärung, dass das Eigentum an dem Fahrzeug dem
Kläger zustehe. Die Frau nutzte den Mercedes aber weiter. Die Beziehung
des Paares endete mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung und der
spätere Kläger kam deswegen in Untersuchungshaft. Vor dem Strafgericht
schloss das Paar einen Vergleich, der neben einer Zahlungspflicht des
Mannes auch die Formulierung einer Abgeltungsklausel enthielt. Demnach
sollten mit diesem Vergleich "sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien
hinüber und herüber abgegolten" seien.
In einem späteren
Verfahren wollte der Kläger vor dem Landgericht Coburg die Herausgabe
des Mercedes erreichen. Er meinte, dass er durch die Vereinbarung vom
Februar 2010 Eigentümer des Mercedes geworden sei. Außerdem hätte der
Vergleich vor dem Strafgericht das Fahrzeug nicht umfasst.
Die
beklagte Frau verteidigte sich damit, dass mit der Vereinbarung vom
Februar 2010 ein Übergang des Eigentums nicht beabsichtigt gewesen sei.
Zudem könne der Kläger wegen des Vergleichs das Auto nicht
herausverlangen.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg folgte der Argumentation der Frau und wies die Klage ab.
Für
das Verständnis einer vertraglichen Vereinbarung - nichts anderes ist
ein Vergleich - ist in erster Linie deren Wortlaut und objektiver Sinn
maßgebend. Der Wortlaut des Vergleichs ist eindeutig. Es sollten
"sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien hinüber und herüber
abgegolten" sein. Das erfasste auch mögliche Ansprüche des Klägers gegen
die Beklagte. Das Gericht ließ es offen, ob der Kläger überhaupt
Eigentümer des Mercedes geworden war, denn die Beklagte nutzte das
Fahrzeug durchgängig. Jedenfalls stand der Vergleich dem
Herausgabeverlangen entgegen. Dem Kläger musste bei Abschluss des
Vergleiches klar sein, dass mit dem Vergleich auch ein denkbarer
Herausgabeanspruch wegfällt.
Fazit:
Zur
Befriedung von umfangreichen Streitigkeiten wird vor Gericht häufig eine
sogenannte Abgeltungsklausel vereinbart. Mit dieser soll erreicht
werden, dass die Parteien nicht mehr wegen möglicher Ansprüche aus der
Vergangenheit gegeneinander vorgehen können. Die Abgeltungsklausel dient
der Befriedung der Rechtsverhältnisse und eröffnet die Möglichkeit,
Vergangenes abzuschließen.
LG Coburg, Urteil 22 O 28/13 vom 20.08.2013
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