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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der Betreiber eines Krankenhauses ist verpflichtet, die Wege auf dem
Krankenhausgrundstück in zumutbaren Intervallen von Laub und Schmutz zu
reinigen, um die Rutschgefahr zu vermindern. Stürzt ein Klinikbesucher auf dem
Weg zum Haupteingang, nachdem der Weg anderthalb bis zwei Stunden zuvor geräumt
worden ist, so haftet die Klinik allerdings nicht, auch wenn nach der Reinigung
aufgrund des stürmischen Windes wieder eine erhebliche Menge Laub auf den Weg
geweht worden ist. Dies hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil entschieden und
die Schmerzensgeldklage des Klinikbesuchers abgewiesen.
Zum Sachverhalt: Der Kläger wollte sich Anfang November 2010
aufgrund einer Verordnung seines Hausarztes stationär in der beklagten Klinik
in Großhansdorf behandeln lassen. Auf dem Weg zwischen Parkplatz und Klinikhaupteingang
stürzte er auf regennassem Laub und fiel auf den Rücken. Er verlangte von der
Klinik unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro mit der Begründung,
dass diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe und er sich aufgrund
des Sturzes an der Wirbelsäule verletzt habe.
Aus den Gründen: Die beklagte Klinik hat ihre
Verkehrssicherungspflicht am Unfalltag erfüllt, so dass sie nicht verpflichtet
ist, dem Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen.
"Die Beklagte war verpflichtet, die Zuwegungen zu dem von ihr betriebenen
Krankenhaus in zumutbaren Intervallen von Laub zu reinigen, um die Rutschgefahr
zu vermindern. Der Anfall von Gefahr begründendem Herbstlaub ist, ebenso wie
Schnee und Glatteis, witterungsabhängig, sodass der daraus erwachsenden Gefahr
nicht mit der unflexiblen Einhaltung turnusmäßiger Reinigungspläne ausreichend
begegnet werden kann. Umgekehrt besteht keine Pflicht, Gehwege ständig und
vollständig laubfrei zu halten. Vielmehr muss das Laubkehren in Abhängigkeit
vom Laubanfall vorgenommen werden. Mag dabei auch nicht solche Eile geboten
sein, wie beim Winterdienst, so kann ein Liegenlassen von Laubmassen über einen
Zeitraum, der zur Bildung einer stärkeren Laubdecke mit tiefliegenden,
vermoderten und deshalb glitschigen Schichten führt, nicht hingenommen werden.
Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte den
Verkehr auf der Zuwegung zu dem von ihr betriebenen Krankenhaus gerade deswegen
eröffnet hat, um auch kranken, älteren und gebrechlichen Menschen den Zugang
und das Verlassen des Krankenhauses zu ermöglichen. Die Erwartung des
betroffenen Verkehrskreises geht damit gerade dahin, dass in erhöhter Weise auf
die Gebrechlichkeit und das eingeschränkte Koordinationsvermögen eines Teils
der Passanten Rücksicht genommen wird und erhöhte Anstrengungen für die
Gewährleistung der Sicherheit der Zuwegungen unternommen werden. Entsprechend
kann erwartet werden, dass die Zuwegungen täglich, notfalls ein zweites Mal am
Tage, aber jedenfalls so regelmäßig kontrolliert und von Laub befreit werden,
dass zumindest ein so breiter Wegesstreifen annähernd laubfrei ist, dass zwei
Passanten aneinander vorbeigehen können, ohne gezwungen zu sein, auf eine
geschlossene und möglicherweise glitschige Laubschicht treten zu müssen."
Nach Zeugenvernehmung sahen es die Richter als erwiesen an, dass der
Klinikbetreiber den Weg in ausreichenden Intervallen gereinigt hatte. Auch am
Unfalltag, an dem es regnete und stürmte, war der Weg circa anderthalb bis zwei
Stunden vor dem Sturz geräumt worden.
OLG Schleswig-Holstein, Urteil 11 U 16/13 vom 08.10.2013
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