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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Das Amtsgericht Hannover hat am 06.11.2013 durch Herrn RiAG Reinhard Wiehe einen Vermieter verurteilt, an seine Mieterin 560 Euro Schadensersatz wegen einer unberechtigten Kellerräumung zu zahlen. Die Klägerin hatte in den zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerraum verschiedene Gegenstände und ihre Winterschlaf haltende Schildkröte eingelagert. Sie hatte zuletzt im Januar 2013 nach ihrer Schildkröte Max geschaut, als ihr Lebensgefährte etwa 4 Wochen später nach Max schauen wollte, war der Keller leer geräumt. Der Vermieter ließ in diesem Zeitraum den angeblich nicht mit einem Vorhängeschloss gesicherten Keller räumen und die Gegenstände, auch die 25-jährige Vierzehenschildkröte, die sich in der Tiertransportbox befand, auf dem örtlichen Bauhof entsorgen. Der Vermieter machte geltend, dass für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass der Keller genutzt wurde. Die Tür sei unverschlossen gewesen, der Hausmeister habe eine Nachricht an der Kellertür angebracht, auf die 3 Wochen niemand reagiert habe. In offen stehende Keller würden andere Mieter Müll einlagern, so dass die Beseitigung zur Selbsthilfe erfolgt sei.
Das Gericht hat festgestellt, dass der Vermieter nicht davon ausgehen durfte, dass der Besitz am Keller aufgegeben worden sei, nur weil kein Schloss angebracht gewesen sei. Das Gericht hat durch Zeugenbefragung festgestellt, dass sich in dem Keller diverse Gegenstände befanden, die nicht ohne weiteres als wertlos erkennbar waren. Auch durch den an der Kellertür angebrachten Zettel ergab sich keine Pflicht der Mieterin zur Reaktion. Das Gericht hat festgestellt, das es "nicht ungewöhnlich ist, dass Mieter ihnen zugewiesene Kellerräume nur in größeren Abständen anlassbezogen aufsuchen". Eine Räumung zur Selbsthilfe ist nur zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann und ohne sofortiges Eingreifen eine Gefahr besteht. Beides konnte durch das Gericht nicht festgestellt werden.
Das Gericht hat nach ausführlicher Zeugenbefragung festgestellt, dass die Klägerin einen Schaden von 560 Euro erlitten hat, den die Beklagte nun ersetzen muss. Es wurde durch ein Entrümplungsunternehmen eine Singleküche mit 200 Euro, eine Reisetasche mit 45 Euro und eine Tiertransportbox mit 15 Euro Zeitwert entsorgt. Die Schildkröte habe einen Wert von 300 Euro gehabt.
AG Hannover, Urteil 502 C 7971/13 vom 06.11.2013
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