• 02.11.2013 – Kein Versicherungsschutz für Privat-Telefonate

    SICHERHEIT – Steuer & Recht Ein kurzer Anruf zu Hause während der Arbeitszeit kann teuer werden - wenn ein Unfall passiert. Denn, unterbricht ein Arbeitnehmer seine Täti ...

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Steuer & Recht

Kein Versicherungsschutz für Privat-Telefonate

 

Ein kurzer Anruf zu Hause während der Arbeitszeit kann teuer werden - wenn ein Unfall passiert. Denn, unterbricht ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit für ein persönliches Telefonat, verliert er seinen Versicherungsschutz.

Eigentlich ist der Arbeitnehmer während seiner Arbeit gesetzlich unfallversichert. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen – wie zum Beispiel essen, einkaufen oder telefonieren– können allerdings die versicherte Tätigkeit und damit den Unfallversicherungsschutz unterbrechen. Dies entschied das Hessischen Landessozialgericht.

In dem konkreten Fall wollte ein Lagerarbeiter seine Frau mit dem Handy anrufen. Da es in der Lagerhalle zu laut war, ging der Mann nach draußen auf die Laderampe. Als er nach dem Telefonat in die Halle zurückkehren wollte, blieb er an der Laderampe hängen, verdrehte sich das Knie und erlitt eine Kreuzbandruptur. Der 45-jährige Mann beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft ab und verwies darauf, dass privates Telefonieren nicht gesetzlich unfallversichert sei.

Keine private Tätigkeit „im Vorbeigehen"

Die Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz setze voraus, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eintrete. Nur bei zeitlich und räumlich ganz geringfügigen Unterbrechungen bleibe der Versicherungsschutz bestehen. Dies sei der Fall, wenn die private Tätigkeit „im Vorbeigehen" oder „ganz nebenher" erledigt werde. Hiervon sei im Fall des verunglückten Mannes nicht auszugehen, so die Richter. Denn dieser habe sich mindestens 20 Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt und zwei bis drei Minuten mit seiner Frau telefoniert. Da die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit bis zur Rückkehr an den zuvor verlassenen Arbeitsplatz angedauert habe, sei der nach dem Telefonat eingetretene Unfall nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. (ac)

Hessisches LSG, Urteil vom 17.09.2013, Az. L 3 U 33/11

 

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