• 02.11.2013 – Reisemängel sind dem Reiseveranstalter oder einer von ihm benannten Stelle anzuzeigen

    SICHERHEIT – Steuer & Recht Reisemängel sind dem Reiseveranstalter oder einer von ihm benannten Stelle anzuzeigen. Die Meldung bei der Hotelrezeption ist dafür nicht aus ...

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Steuer & Recht

Reisemängel sind dem Reiseveranstalter oder einer von ihm benannten Stelle anzuzeigen

 

Reisemängel sind dem Reiseveranstalter oder einer von ihm benannten Stelle anzuzeigen. Die Meldung bei der Hotelrezeption ist dafür nicht ausreichend. Darüberhinaus müssen Reisende das Angebot des Umzuges in ein anderes geeignetes Hotel annehmen, sofern dies zumutbar ist. Dass der Urlaub nur noch vier Tage dauert, macht das Umzugsangebot nicht unzumutbar.

Ein Paar buchte für Mitte Juli 2011 eine 14-tägige All-inclusive-Pauschalreise auf die griechische Halbinsel Chalkidiki zum Preis von 1946 Euro.

Dort angekommen, fanden die Reisenden nach ihrer Meinung vielerlei Mängel vor: großflächige Schimmelablagerungen an den Wänden des Bades und an der Duschwanne, Gebrauchsspuren der vorherigen Nutzer an Toilettenbürste und Zahnputzbecher, lose aus der Wand hängende Steckdosen, schmutzige Wäsche, eine zersplitterte Balkontür, eine defekte Klimaanlage, ein schmutziger Pool, einen verwilderten Beachvolleyballplatz, defekte Liegen und Sonnenschirme, lieblose Mahlzeiten und verschmutzte Tische.

Diese Mängel zeigte das Paar aber erst 10 Tage nach Ankunft der Reiseleitung an. Diese bot einen kostenfreien Umzug in ein anderes Hotel an. Dies lehnten die Urlauber aber ab.

Stattdessen verlangten sie nach ihrer Rückkehr vom Reiseveranstalter 1.167 Euro vom Reisepreis zurück sowie jeweils 973 Euro Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit, also insgesamt 3.113 Euro.

Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen. Zum einen bestreite es die Mängel, die auch viel zu spät angezeigt wurden. Im Übrigen habe man als Kulanz einen Umzug angeboten. Dieses Angebot sei nicht angenommen worden.

Die Reisenden erhoben Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab:

Für die ersten 10 Tage bestünde schon kein Anspruch, da das Paar in diesem Zeitraum die Mängel nicht dem Reiseunternehmen oder dessen Vertretern angezeigt habe. Eine Anzeige bei der Hotelrezeption sei diesbezüglich nicht ausreichend. Diese sei auch nicht der Erfüllungsgehilfe der Reiseleitung und habe die Reisenden auch an diese verwiesen. Eine solche Anzeige sei auch erforderlich, um der Reiseveranstaltung die Möglichkeit der Abhilfe zu geben.

Auch für die letzten Tage bestünden keine Ansprüche. Nach der Mängelanzeige habe die Reiseleitung sofort einen kostenfreien Umzug in ein anderes Hotel angeboten. Dies sei von den Urlaubern abgelehnt worden. Ein solcher Umzug wäre aber zumutbar gewesen, auch vor dem Hintergrund, dass der Urlaub nur noch vier Tage dauerte. Ein kostenfreier Umzug sei für ein Paar ohne Kinder unproblematisch in kurzer Zeit möglich. Damit hätten die Reisenden auch für die letzten Tage einen etwaigen Minderungsanspruch oder Schadenersatzanspruch verloren.

AG München, Urteil 264 C 25862/11 vom 12.04.2013 (rkr)

 

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