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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Die Klage eines Autofahrers gegen seinen Unfallgegner und dessen Versicherung
war teilweise erfolgreich. Zwar hielt das Gericht genauso wie der Kläger den
Beklagten für den Unfall verantwortlich, jedoch war der Schaden geringer als
vom Kläger angegeben.
Sachverhalt:
Der Kläger fuhr mit 100 Stundenkilometern auf einer Bundesstraße. Als der
Beklagte mit seinem Fahrzeug aus einem Feldweg auf die Bundesstraße auffuhr,
kam es zur Kollision.
Der Kläger hielt das gegnerische Fahrzeug für allein verantwortlich. Er wollte
deshalb über 13.000 Euro von dem Gegner und dessen Versicherung ersetzt haben.
Dabei stützte er sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten,
das den Wiederbeschaffungswert für sein Fahrzeug mit 11.800 Euro angab.
Der beklagte Unfallgegner und seine Versicherung räumten im Laufe des Prozesses
den Unfallhergang ein. Die Beklagten meinten aber, der Kläger hätte nicht
darauf vertrauen können, dass das gegnerische Fahrzeug vor der Einfahrt wartet.
Darüber hinaus sei der vom Kläger angegebene Wiederbeschaffungswert viel zu
hoch.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht gab der Klage überwiegend stand. Zunächst stellte es fest, dass
der Beklagte für den Unfall voll verantwortlich ist. Der Fehler des auf die
Bundesstraße Auffahrenden, der das Vorfahrtsrecht des Klägers missachtet hatte,
wog so schwer, dass auch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs völlig
zurücktrat.
Hinsichtlich des Wiederbeschaffungswerts holte das Gericht ein
Sachverständigengutachten ein. Dieses bestimmte den Wiederbeschaffungswert mit
8.500 Euro. Es hörte auch den Sachverständigen, der dem Kläger vorgerichtlich
ein Gutachten geschrieben hatte, an. Danach kam es zu dem Ergebnis, dass der
Kläger für 8.500 Euro ein gleichwertiges Fahrzeug bei einem seriösen
Gebrauchtwagenhändler hätte erwerben können. Deshalb sprach das Gericht nur den
gerichtlich ermittelten Wiederbeschaffungswert und einige andere
Schadenspositionen, insgesamt 9.700 Euro, zu.
Fazit:
Bei einem Zivilprozess nach einem Autounfall muss zunächst geklärt werden,
welche Verantwortlichkeit die Beteiligten für den Unfall trifft
(Schadensquote). Danach hat das Gericht zu überprüfen, ob die geltend gemachten
Schadenspositionen der Höhe nach zutreffend sind.
LG Coburg, Urteil 13 O 505/12 vom 31.05.2013
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