• 22.10.2013 – Begrenzte Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb einer Tiefgarage

    SICHERHEIT – Steuer & Recht Ist eine Tiefgarage nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich, besteht beim Vermieter auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht. ...

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Steuer & Recht

Begrenzte Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb einer Tiefgarage

 

Ist eine Tiefgarage nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich, besteht beim Vermieter auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht.

Eine Münchnerin hatte für ihren Golf in einer Tiefgarage einen Stellplatz gemietet.

Als sie Anfang September 2012 hinausfuhr, stand unmittelbar vor der Ausfahrt ein Lieferwagen, der sie an der Weiterfahrt hinderte. Sie versuchte, links auf die Tiefgarageneinfahrtsspur auszuweichen und so an dem fremden Fahrzeug vorbeizufahren und setzte zu diesem Zweck ihren PKW noch einmal kurz zurück. In diesem Moment schloss sich das Tor der Tiefgarage und beschädigte ihr Dach. Insgesamt entstand ihr ein Schaden von 2.000 Euro.

Diesen wollte sie von der Haftpflichtversicherung der Vermieterin des Tiefgaragenplatzes ersetzt bekommen. Die Versicherung weigerte sich jedoch. Das Garagentor sei mangelfrei und die Funktionsweise der Wagenbesitzerin bestens bekannt. Diese hätte eben nicht im Bereich des Tores stehen bleiben dürfen.

Das sah die Besitzerin des Golfs anders. Es sei schon nicht in Ordnung, dass sich das Tor schließen könne, noch bevor das Fahrzeug vollständig durch das Tor gefahren sei. Außerdem hätte eine Gummilippe unterhalb des Tores angebracht werden müssen. Dann wäre der Schaden nicht entstanden.

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München, vor dem die Golffahrerin Klage erhob, gab jedoch der Versicherung Recht:

Die Vermieterin der Tiefgarage hafte für den Schaden nicht. Aus diesem Grunde bestehe auch keine Einstandspflicht seitens der Versicherung.

Vorliegend handele es sich um ein Kipptor, das zum einen beim Öffnen und Schließen einen weiten Radius beschreibe und sich grundsätzlich etwa 90 Sekunden nach Aktivierung des Lichtsensors schließe. Bei dem Tor handele es sich um eine verkehrsübliche Anlage, die den Regeln der Technik entspreche und keinen Mangel aufweise. Zwar gebe es unstreitig sicherere und modernere Anlagen. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass diese Tiefgarage nicht für den allgemeinen Verkehr geöffnet sei, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stehe. Daher bestehe auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht.

Die Anschaffung neuerer Systeme und die damit verbundene zusätzliche finanzielle Belastung könne von der Vermieterin daher nicht verlangt werden, dies gelte auch für die Nachrüstung mit einer Gummilippe. Auch zusätzliche Hinweisschilder seien nicht notwendig. Der betroffene Personenkreis könne sich über die Funktionsweise des Tores informieren. Dies gelte insbesondere auch für die Klägerin, die bereits seit zwei Jahren die Tiefgarage nutze.

Das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, Urteil 454 C 28946/12 vom 15.04.2013

 

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