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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Eine stillende Mutter hat keinen Anspruch auf Hartz-IV-Mehrbedarf. Dies
entschied in einem am 15.10.2013 veröffentlichten Urteil der 6. Senat des
Hessischen Landessozialgerichts.
Stillende Mutter macht erhöhten Kalorienverbrauch geltend
Eine stillende Mutter, die Hartz IV bezieht, machte einen Mehrbedarf geltend.
Sie verwies darauf, dass stillende Mütter in den ersten vier Monaten nach der
Geburt des Kindes einen um 635 kcal erhöhten Energiebedarf hätten. Da bei
schwangeren, nicht aber bei stillenden Frauen ein Mehrbedarf anerkannt werde,
liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Gegen die ablehnende
Behördenentscheidung erhob die Frau aus Wiesbaden Klage.
Gesetzgeber muss Mehrbedarf für stillende Mütter nicht regeln
Die Richter beider Instanzen gaben der Hartz-IV-Behörde Recht. Anders als für
schwangere Frauen sei ein Mehrbedarf für stillende Mütter gesetzlich nicht
vorgesehen. Die Frau könne sich auch nicht auf einen erhöhten Mehrbedarf wegen
kostenaufwändiger Ernährung berufen, da diese nicht krankheitsbedingt sei.
Ferner liege kein im Einzelfall unabweisbarer besonderer Bedarf vor. Erhöhte
Kosten, die typischerweise durch das Stillen auftreten würden, stünden zudem
Ersparnisse beim Kauf von Milchnahrung für das Baby gegenüber.
Eine Regelleistung grundsätzlich als Festbetrag zu gewähren, verstoße auch
nicht gegen Verfassungsrecht, da der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenentscheidungen
typisierende und pauschalierende Regelungen treffen dürfe. Der im Regelsatz
enthaltene Anteil für Ernährung müsse deshalb nicht dem individuellen Bedarf
angepasst werden. Daher müsse der Gesetzgeber einen Mehrbedarf für stillende
Mütter auch nicht gesetzlich regeln.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hinweise
zur Rechtslage |
LSG Hessen, Urteil L 6 AS 337/12 vom 21.08.2013
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