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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
Bundesgerichtshof hat sich am 16.10.2013 in einer Entscheidung mit der
Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer die vom
Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern kann.
Der Kläger
schloss im August 2009 einen Leasingvertrag über einen Neuwagen. Er
begehrt von dem Autohaus, das das Fahrzeug geliefert hatte, aus
abgetretenem Recht der Leasinggeberin unter Berufung auf verschiedene
Mängel des Fahrzeugs Nacherfüllung durch Lieferung eines Neufahrzeugs.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat
das Oberlandesgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, das
Fahrzeug sei jedenfalls insoweit mangelhaft, als die automatisch an- und
ausklappenden Außenspiegel nicht zuverlässig funktionierten; die
Beklagte könne sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass die
Lieferung eines Neufahrzeugs für sie mit unverhältnismäßigen Kosten
verbunden sei.
Die von dem unter anderem für das Kaufrecht
zuständigen VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassene Revision
hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat es der Beklagten zu Unrecht
versagt, sich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf
Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB*) auf das Verweigerungsrecht
aus § 439 Abs. 3 BGB* zu berufen. Verweigert der Verkäufer die
Nacherfüllung zu Unrecht mit der Begründung, dass keine Mängel vorhanden
seien, so kann der Käufer - wie hier - den Anspruch auf Nacherfüllung
aus § 437 Nr. 1 BGB, § 439 BGB klageweise geltend machen. Dies hat zur
Folge, dass dem Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB
das Recht zusteht, gerade die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung
wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern. Diese Einrede des
Verkäufers ist nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, deshalb
ausgeschlossen, weil die Beklagte zunächst jegliche Mängel des Fahrzeugs
bestritten und aus diesem Grund die Nacherfüllung insgesamt verweigert
hat. Der Verkäufer ist in der Regel nicht daran gehindert, sich auf die
Unverhältnismäßigkeit der Kosten der vom Käufer gewählten Art der
Nacherfüllung erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch zu
berufen.
Da das Berufungsgericht nicht abschließend geprüft hat,
ob hinsichtlich des festgestellten Mangels die Voraussetzungen des § 439
Abs. 3 BGB vorliegen, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
* § 437 BGB |
BGH, Urteil VIII ZR 273/12 vom 16.10.2013
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