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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
u. a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat über die Rechtsfrage entschieden, ob ein von
einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des
Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs
zu berücksichtigen ist.
Die Beteiligten schlossen im Juli 1971
die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen
sind. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens seit dem Jahr 2001
lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Im
November 2008 erzielte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen
Lottogewinn von insgesamt 956.333,10 Euro. Auf den der Antragstellerin
am 31. Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch
Verbundurteil vom 23. Oktober 2009 rechtskräftig geschieden, der
Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegner zur
Unterhaltsleistung an die Antragstellerin bis März 2014 verpflichtet. Im
vorliegenden Verfahren verlangt die Antragstellerin Zugewinnausgleich
in Höhe von insgesamt 242.500 Euro unter Berücksichtigung der Hälfte des
auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn. Das
Amtsgericht hat den Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens des
Antragsgegners berücksichtigt und dem Antrag der Antragstellerin in
vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat
das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert, den
Antragsgegner lediglich zur Zahlung von knapp 8.000 Euro verurteilt und
den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat
auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin den Beschluss des
Oberlandesgerichts aufgehoben und die Entscheidung des Amtsgerichts
wiederhergestellt.
Für den von der Antragstellerin geltend
gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich war im vorliegenden Fall zum
einen von Bedeutung, ob der vom Antragsgegner erzielte Lottogewinn als
privilegiertes Anfangsvermögen entsprechend § 1374 Abs. 2 BGB bei der
Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleibt. Der Bundesgerichtshof
hat im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung entschieden, dass ein
während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter
Lottogewinn nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als
privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden kann, schon weil diesem
Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare
persönliche Beziehung zugrunde liegt.
Zum anderen musste der
Bundesgerichtshof klären, ob der Antragsgegner die Zahlung des
Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB
verweigern kann. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint. Allein eine
längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs
begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Gleiches
gilt für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte
Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft
hat, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374
Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des
Vermögenserwerbs unterscheidet. Auch eine Gesamtschau dieser beiden
Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die
Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus
der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind.
Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:
§ 1374 Anfangsvermögen |
BGH, Beschluss XII ZB 277/12 vom 16.10.2013
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