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Steuer & Recht
Eltern kann im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge für eine Fünfzehnjährige zu entziehen sein, damit die verhaltensauffällige Jugendliche im Kindesschutzverfahren ordnungsgemäß begutachtet werden kann. Das hat der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 31.07.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen bestätigt.
Die Fünfzehnjährige wohnt mit ihren Eltern im Kreis Coesfeld. Nachdem sie im Jahre 2012 durch häufige Fehlzeiten in der Schule aufgefallen war und ihre Eltern weder auf Schreiben der Schule noch auf Einladungen zu einer Schulunfähigkeitsuntersuchung reagiert hatten, regte das zuständige Jugendamt ein Kindesschutzverfahren an. Im Einvernehmen mit ihren Eltern wurde die Jugendliche zunächst in einer Kinder- und Jugendklinik stationär behandelt. Dabei zeigte sie ein behandlungsbedürftiges Selbst-bild und gestörte persönliche Verarbeitungsmechanismen. Nach zwei Monaten brachen die Eltern die Behandlung entgegen der ärztlichen Empfehlung ab und holten ihre Tochter nach Hause, ohne in der Folgezeit Kontakt zum Jugendamt zu halten. Das Familiengericht hat den Eltern sodann - vorläufig - im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge entzogen, um eine Begutachtung der Jugendlichen im anhängigen familiengerichtlichen Verfahren zu ermöglichen.
Die gegen die familiengerichtliche Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Eltern hat der 8. Senat für Familiensachen zurückgewiesen. Das Kindeswohl der Tochter sei gefährdet. Das ergebe sich aus dem Umstand, dass die Jugendliche in erheblichem Umfang in der Schule gefehlt habe, die Eltern dem nicht abgeholfen hätten und gewichtige Anhalts-punkte für massive psychosoziale Schwierigkeiten der Jugendlichen und innerfamiliäre Konflikte vorlägen. Die vom Familiengericht im Kindesschutzverfahren für erforderlich erachtete Begutachtung der Jugendlichen halte auch der Senat für dringend geboten. Um die hierfür notwendigen Maßnahmen und Untersuchungen sicherzustellen, ggfs. sogar die Herausnahme der Jugendlichen aus der Familie und ihre Fremdunterbringung, sei die getroffene Anordnung erforderlich, nachdem sich die Eltern in der Vergangenheit wenig einsichtig und nicht kooperativ gezeigt hätten. Sie trachteten offenbar danach, das Kindesschutzverfahren zu unterlaufen.
OLG Hamm, Beschluss 8 UF 17/13 vom 31.07.2013
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