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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob ein
Bankinstitut eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter
Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn über das Konto die Zahlung
des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist.
Die Klägerin ist Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von
Davidoff-Parfüms. Im Januar 2011 bot ein Verkäufer auf der Internetplattform
eBay ein Parfüm unter der Marke "Davidoff Hot Water" an, bei dem es
sich um eine Produktfälschung handelte. Als Konto, auf das die Zahlung des
Kaufpreises erfolgen sollte, war bei eBay ein bei der beklagten Sparkasse
geführtes Konto angegeben. Die Klägerin ersteigerte das Parfüm und zahlte den Kaufpreis
auf das angegebene Konto. Nach Darstellung der Klägerin konnte sie nicht in
Erfahrung bringen, wer Verkäufer des gefälschten Parfüms war. Sie hat deshalb
die beklagte Sparkasse nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG* auf Auskunft über
Namen und Anschrift des Inhabers des Kontos in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage
abgewiesen. Es hat angenommen, die beklagte Sparkasse sei aufgrund des
Bankgeheimnisses zur Verweigerung der Auskunft berechtigt.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der
Europäischen Union vorgelegt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt der
Vertrieb des gefälschten Parfüms eine offensichtliche Rechtsverletzung dar. Die
beklagte Sparkasse hat durch die Führung des Girokontos, über das der Verkäufer
den Zahlungsverkehr abgewickelt hat, auch eine für die rechtsverletzende
Tätigkeit genutzte Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht. Damit liegen
die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG an sich vor. Die
beklagte Sparkasse braucht die begehrte Auskunft aber nicht zu erteilen, wenn
sie nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO** zur Verweigerung des Zeugnisses im Prozess
berechtigt ist. Da § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der
Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
umsetzt, muss das Recht zur Verweigerung der Auskunft durch die Richtlinie
gedeckt sein. In Betracht kommt insoweit Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der
Richtlinie, der den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen und die
Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat. Im Streitfall stellt
sich die Frage, ob die Kontodaten, über die die Klägerin von der Sparkasse
Auskunft verlangt, Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie unterfallen und -
wenn dies der Fall sein sollte - ob gleichwohl im Interesse der effektiven
Verfolgung von Markenverletzungen die Beklagte Auskunft über die Kontodaten
geben muss. Da die Frage die Auslegung von Unionsrecht betrifft, hat der Bundesgerichtshof
sie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der
Bundesgerichtshof hat in dem Vorlagebeschluss erkennen lassen, dass aus seiner
Sicht das Interesse an einer effektiven Verfolgung einer Schutzrechtsverletzung
den Vorrang vor dem Interesse der Bank haben sollte, die Identität des
Kontoinhabers geheimzuhalten.
* § 19
MarkenG |
BGH, Beschluss I ZR 51/12 vom 17.10.2013
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