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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat
in zwei Fällen, in denen ein Flug aufgrund eines durch Vogelschlag verursachten
Turbinenschadens erheblich verspätet war oder annulliert worden ist, über
Ausgleichsansprüche von Flugreisenden nach der Fluggastrechteverordnung
(Verordnung (EG) Nr. 261/2004) entschieden.
Der Kläger des Verfahrens X ZR 160/12 buchte bei dem beklagten
Luftverkehrsunternehmen eine Flugreise von Frankfurt am Main über Brüssel nach
Banjul (Gambia) und zurück. Der Rückflug von Banjul nach Brüssel sollte am 18.
Januar 2010 um 21.00 Uhr Ortszeit starten und mit der Maschine durchgeführt
werden, die an diesem Tag aus Brüssel ankam. Diese Maschine erlitt jedoch
während des Landeanflugs in Banjul einen Vogelschlag, wodurch es zu einer
Beschädigung an einem Triebwerk kam. Die Maschine konnte nicht rechtzeitig repariert
werden. Die Beklagte musste ein Ersatzflugzeug aus Brüssel einfliegen, das am
Abend des 19. Januar 2010 in Banjul landete. Mit diesem Flugzeug trat der
Kläger am selben Abend den Rückflug an und landete am nächsten Tag in Frankfurt
am Main.
Die Kläger des Verfahrens X ZR 129/12 buchten bei dem beklagten
Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Fuerteventura nach Hannover. Der Start
wurde abgebrochen, weil Vögel in das Triebwerk geraten waren. Die Kläger wurden
am Tag darauf von einer anderen Fluggesellschaft weiterbefördert und trafen ca.
24 Stunden später als geplant in Hannover ein.
In beiden Fällen haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit den von den
Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger die
Ausgleichsansprüche weiter.
Im ersten Fall hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen.
Vogelschlag ist ein Ereignis, das außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art 5
Abs. 3* der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Vogelschlag wirkt von
außen auf den Flugverkehr ein, er ist für das Luftverkehrsunternehmen nicht
vorhersehbar und auch nicht beherrschbar; etwa mögliche
Vogelvergrämungsmaßnahmen fallen nicht in den Verantwortungsbereich des
Luftverkehrsunternehmens, sondern des Flughafenbetreibers. Die infolge des Vogelschlags
eingetretene Verspätung oder Annullierung hätte sich auch bei Ergreifung aller
zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden lassen, da das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass die Beklagte auf dem Flughafen Banjul
keine Ersatzmaschine vorhalten musste.
Im zweiten Fall hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und
den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen
hat, konnte der Bundesgerichtshof nicht beurteilen, ob die Beklagte alle
zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass infolge des
Vogelschlags der Flug annulliert werden musste.
*Art 5 der
Verordnung [Annullierung] |
BGH, Urteile X ZR 160/12 und X ZR 129/12 vom 24.09.2013
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