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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der Bundesgerichtshof hat sich am 25.09.2013 in einer Entscheidung mit der
Wirksamkeit einer Klausel in einer Gebrauchtwagen-Garantie befasst, die die
Garantieansprüche des Käufers an die Durchführung der Wartungs-, Inspektions-
und Pflegearbeiten in der Werkstatt des Verkäufers/Garantiegebers oder eine vom
Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt knüpft.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Gebrauchtwagen-Garantie
geltend. Der Kläger kaufte von einem Autohaus im November 2009 einen
Gebrauchtwagen "inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen
der Car-Garantie". Die vom Kläger und Verkäufer unterzeichnete
Garantievereinbarung lautet:
"Der Käufer erhält vom Verkäufer eine Garantie, deren Inhalt sich aus
dieser Garantievereinbarung (...) und aus den beiliegenden (...)
Garantiebedingungen ergibt. Diese Garantie ist durch die [Beklagte]
versichert".
In § 4 Buchst. a der maßgeblichen Garantiebedingungen heißt es unter anderem:
"Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der
Käufer/Garantienehmer (...) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller
vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten
beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten
Vertragswerkstatt durchführen lässt (...)".
Unter § 6 Nr. 3 der Garantiebedingungen ist geregelt:
"Der Käufer/Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte aus der
versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der [Beklagten]
geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der
Käufer/Garantienehmer, stets vorrangig die [Beklagte] in Anspruch zu nehmen.
Im April 2010 ließ der Kläger den vierten Kundendienst an dem Fahrzeug in einer
freien Werkstatt durchführen. Im Juli 2010 blieb das Fahrzeug infolge eines
Defekts der Ölpumpe liegen. Ein vom Kläger eingeholter Kostenvorschlag für eine
Fahrzeugreparatur belief sich auf 16.063,03 Euro. Der Kläger ließ das Fahrzeug
zunächst nicht reparieren.
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst Zahlung von 10.000
Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das
Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 3.279,58 Euro nebst Zinsen und
vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, nachdem der Kläger nach erfolgter
Reparatur seinen Anspruch nur noch in dieser Höhe verfolgt hat.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen
Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Regelung in § 4 Buchst. 1 der
Garantiebedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Die dort
geregelte Anspruchsvoraussetzung, nach der Voraussetzung für jegliche
Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer an dem Kraftfahrzeug die
vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und
Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller
anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, ist nicht gemäß § 307 Abs. 3
Satz 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. Denn bei einer
Wartungsklausel handelt es sich jedenfalls dann um eine die Leistungsabrede
lediglich ergänzende und damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung,
wenn die Garantie - wie vorliegend - nur gegen Zahlung eines dafür zu
entrichtenden Entgelts zu erlangen war.
Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Verkäufer
des Gebrauchtwagens rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass der Kläger die
Garantie entgeltlich erlangt hat. Es hat zur Begründung seiner Auslegung auf
die Rechnung des Verkäufers verwiesen, nach welcher der Kläger den
Gebrauchtwagen "inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie" zum
Gesamtpreis von 10.490 Euro erworben hat. Der Umstand, dass die Rechnung keine
Aufschlüsselung des Gesamtpreises nach den Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug
und die Garantie enthält, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist
unerheblich, wie hoch das Entgelt für das Fahrzeug einerseits und die Garantie
andererseits ist, wenn die Auslegung des Kaufvertrags - wie hier - ergibt, dass
sich der Gesamtkaufpreis auf beides bezieht. Denn die Kontrollfähigkeit der
Wartungsklausel hängt nur von der Entgeltlichkeit der Garantie, nicht von der
Höhe des auf sie entfallenden Entgelts ab.
Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Klausel in einem vom Garantiegeber
formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagen-Garantievertrag wegen unangemessener
Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sie die
Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die
vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-,
Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon
ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit
für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Dies trifft auf die hier
vorliegende Bestimmung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen zu.
Hinweis
zur Rechtslage |
BGH, Urteil VIII ZR 206/12 vom 25.09.2013
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