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hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Zu den Auswirkungen einer zu einem späteren als dem in § 558b BGB* bestimmten Zeitpunkt begehrten Mieterhöhung auf das Sonderkündigungsrecht des Mieters nach § 561 Abs. 1 BGB**
Der Bundesgerichtshof hat sich am 25.09.2013 mit den Auswirkungen einer zu
einem späteren als dem in § 558b BGB bestimmten Zeitpunkt begehrten
Mieterhöhung auf das Sonderkündigungsrecht des Mieters nach § 561 Abs. 1 BGB
befasst.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in Berlin. Mit Schreiben vom 7. Januar
2011 wurden sie seitens des Vermieters aufgefordert, mit Wirkung zum 1. August
2011 der Erhöhung der bisherigen Nettokaltmiete um 272,78 Euro zuzustimmen. Die
Beklagten stimmten nicht zu.
Mit der Klage nimmt der Vermieter die Beklagten auf Zustimmung zu der begehrten
Mieterhöhung in Anspruch.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die
Berufung des Klägers stattgegeben.
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen
Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Vermieter
nicht gehindert ist, eine Mieterhöhung erst mit Wirkung zu einem späteren
Zeitpunkt als dem sich aus § 558a BGB ergebenden Zeitpunkt geltend zu machen.
Rechte des Mieters, insbesondere das dem Mieter bei einer Mieterhöhung
zustehende Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB, werden hierdurch nicht
unzulässig beschnitten. Begehrt der Vermieter die Mieterhöhung - wie hier -
erst zu einem späteren als dem in § 558b BGB genannten Zeitpunkt (hier zum 1.
August 2011), ist § 561 BGB nach seinem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass
dem Mieter bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Mieterhöhung
(hier bis zum 31. Juli 2011) die Möglichkeit offen bleibt, sich von dem
Mietverhältnis durch außerordentliche Kündigung zum Ende des übernächsten
Monats (hier 30. September 2011) zu lösen mit der sich anschließenden
Rechtsfolge, dass dem Mieter noch für weitere zwei Monate (hier August und
September 2011) die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung gegen Zahlung der nicht
erhöhten Miete verbleibt (§ 561 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Mieter wird durch ein
verfrühtes Mieterhöhungsverlangen somit nicht benachteiligt. Das
Mieterhöhungsverlangen des Klägers war daher wirksam und hat zur Folge, dass
die Beklagten, die von ihrem Sonderkündigungsrecht aus § 561 Abs. 1 Satz 1 BGB
keinen Gebrauch gemacht haben, ab 1. August 2011 die - der Höhe nach
unstreitige - erhöhte Miete schulden.
* § 558b
BGB |
BGH, Urteil VIII ZR 280/12 vom 25.09.2013
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