• 24.09.2013 – Anspruch auf Kita-Platz in Nachbargemeinde

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Anspruch auf Kita-Platz in Nachbargemeinde

 

Das Verwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 09.09.2013 entschieden, dass die Stadt Gerlingen einem 4-jährigen Kind, das in einer Nachbargemeinde wohnt, weiterhin einen Kita-Platz zur Verfügung stellen muss (Az. 12 K 3195/13).

Das Kind war bereits ein Jahr in einer städtischen Kinderbetreuungseinrichtung in Gerlingen betreut worden. Eine Verlängerung des Kinderbetreuungsverhältnisses hatte die Stadt mit der Begründung abgelehnt, dass sie für die Betreuung des Kindes nicht zuständig sei, weil es mit seinen Eltern in einer Nachbargemeinde wohne. Auch müssten die Plätze in der Kita vorrangig für Kinder aus Gerlingen vorgehalten werden. Dem sind die Eltern entgegengetreten und haben am 06.09.2013 beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, die Stadt Gerlingen zu verpflichten, den Betreuungsvertrag für ihr Kind in der städtischen Kita vorläufig zu verlängern. Sie begründeten dies damit, dass sie berufstätig seien und deshalb weiterhin einen Betreuungsplatz für ihr Kind benötigten. Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben. Es hält das Argument der Stadt, dass eine Gerlinger Einrichtung für Gerlinger Kinder freigehalten werden solle, für rechtlich nicht tragfähig.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass auch ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet habe, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung habe. Dieser Anspruch richte sich zwar grundsätzlich gegen den örtlichen Träger, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Dies sei vorliegend nicht die Stadt Gerlingen. Die Eltern hätten jedoch ein in § 5 des Sozialgesetzbuches VIII verankertes „Wunsch- und Wahlrecht". Sie könnten zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe äußern. Dieser Wahl und den Wünschen solle im Regelfall entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Räumlich sei das Wunsch- und Wahlrecht nicht auf den Zuständigkeitsbereich des für das Kind örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers begrenzt. Sei eine Betreuung in der gewünschten Kita nicht möglich, so könne die Betreuung im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zwar abgelehnt werden. Als zentraler Gesichtspunkt im Rahmen der behördlichen Entscheidung sei aber immer das Kindeswohl zu beachten.

Im konkreten Fall können die Antragsteller nach Auffassung des Gerichts den Rechtsanspruch ihres Kindes auf einen Kita-Platz auch gegen die Stadt Gerlingen geltend machen: Es sei nicht erkennbar, dass die Weiterbetreuung des Kindes in der städtischen Kita mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein könnte oder aus sonstigen Gründen nicht möglich wäre. Im Gegenteil gebiete das Kindeswohl hier gerade eine Weiterbetreuung in der bisherigen Kita. Es liege auf der Hand, dass der erzwungene Wechsel des Kindergartens und damit der Bezugserzieher/innen bzw. der Gruppenkinder für ein vierjähriges Kleinkind regelmäßig alles andere als förderlich sei. Dies gelte erst recht für ein Kind, das in seiner Entwicklung verzögert sei.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu. Die Beschwerde kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden.

Die Entscheidung des Gerichts erging in einem Eilverfahren und stellt damit eine (lediglich) vorläufige Regelung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache dar. Die Hauptsache, mithin das Klageverfahren, ist seit 23.07.2013 bei Gericht anhängig (Az. 12 K 2551/13). Wann hierüber entschieden wird, ist derzeit noch offen.

VG Stuttgart, Beschluss 12 K 3195/13 vom 09.09.2013

 

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