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hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Eine den Verbraucher irreführende Geschäftspraxis ist unlauter und mithin verboten, ohne dass nachgewiesen werden muss, dass sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht.
Team4 Travel, ein auf die Vermittlung von Winterurlauben und Skikursen für britische Schülergruppen in Österreich spezialisiertes Reisebüro mit Sitz in Innsbruck (Österreich), gab in ihrer englischsprachigen Broschüre für die Wintersaison 2012 an, dass verschiedene Hotels zu bestimmten Terminen exklusiv über sie gebucht werden könnten. Tatsächlich hatten die betreffenden Hotels Team4 Travel eine solche Exklusivität vertraglich zugesichert.
Allerdings hielten sich die betreffenden Hotels nicht an diese Exklusivitätsvereinbarung und räumten CHS Tour Services, einem ebenfalls in Innsbruck ansässigen konkurrierenden Reisebüro, bestimmte Kontingente für dieselben Termine ein, was Team4 Travel zum Zeitpunkt der Verteilung ihrer Broschüren aber nicht wusste.
Da CHS der Ansicht war, dass die in den Broschüren von Team4 Travel aufgestellte Exklusivitätsbehauptung gegen das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken verstoße, beantragte sie bei den österreichischen Gerichten, Team4 Travel die Verwendung dieser Behauptung zu verbieten. Die ersten beiden Instanzen wiesen diesen Antrag mit der Begründung zurück, es liege keine unlautere Praxis vor. Da sich Team4 Travel von den Hotels Exklusivität habe zusichern lassen, habe sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt entsprochen. CHS legte daraufhin Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof ein.
Dieser führt aus, die in den von Team4 Travel verteilten Broschüren enthaltene Information über die Exklusivität sei objektiv falsch. Da sämtliche in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149, S. 22)) hierfür ausdrücklich vorgesehenen Kriterien erfüllt seien, stelle diese Information aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine irreführende Geschäftspraxis dar. Im Hinblick auf die allgemeine Systematik der Richtlinie wirft das nationale Gericht jedoch die Frage auf, ob vor der Einstufung einer Praxis als irreführend und mithin als unlauter und verboten über diese Kriterien hinaus geprüft werden müsse, ob die Praxis den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspreche, was vorliegend nicht der Fall wäre, da Team4 Travel alles getan habe, um die Exklusivität, auf die sie sich in ihren Broschüren berufe, zu gewährleisten. Der Oberste Gerichtshof hat sich daraufhin mit einem Ersuchen um Auslegung der genannten Richtlinie an den Gerichtshof gewandt.
Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in der Richtlinienbestimmung (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie), die speziell den Verbraucher irreführende Praktiken betrifft, ausdrücklich genannten Voraussetzungen erfüllt, nicht geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne dieser Richtlinie widerspricht, um die Praxis als unlauter und mithin verboten ansehen zu können.
Nach der maßgebenden Bestimmung der Richtlinie hängt der irreführende Charakter einer Geschäftspraxis nämlich allein davon ab, dass sie unwahr ist, weil sie falsche Angaben enthält, oder dass sie ganz allgemein den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf u. a. die Art oder die wesentlichen Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung zu täuschen geeignet ist und ihn dadurch voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ohne diese Praxis nicht getroffen hätte. Die Tatbestandsmerkmale einer irreführenden Geschäftspraxis sind daher im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert.
Liegen diese Merkmale vor, ist die Praxis als irreführend und mithin als unlauter und verboten anzusehen, ohne dass zu prüfen wäre, ob die - in einer anderen, die allgemeine Definition unlauterer Praktiken enthaltenden Bestimmung (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie) der Richtlinie aufgestellte und der Sphäre des Unternehmers zuzurechnende - Voraussetzung eines Widerspruchs der Praxis zu den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt erfüllt ist.
Damit gewährleistet die Richtlinie im Fall irreführender Geschäftspraktiken ein hohes Verbraucherschutzniveau. Derartige Praktiken stellen, neben den aggressiven Geschäftspraktiken, die bei weitem am meisten verbreiteten unlauteren Geschäftspraktiken dar.
EuGH, Urteil in der Rs. C-435/11 vom 19.09.2013
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