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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat
erneut über Ausgleichsansprüche von Flugreisenden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c*
der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer
Flugverspätung entschieden.
Die Kläger beanspruchen jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro.
Sie buchten bei der beklagten Iberia S.A. eine Flugreise von Miami über Madrid
nach Düsseldorf. Der Abflug von Miami nach Madrid verzögerte sich um 1 Stunde
20 Minuten. Die bereits bei Flugantritt in Miami mit Bordkarten für die gesamte
Reise versehenen Kläger erreichten Madrid entsprechend mit Verspätung. Der
Weiterflug der Kläger sollte an einem ausgelagerten Terminal des Flughafens
erfolgen, den die Kläger nicht mehr rechtzeitig erreichen konnten. Sie kamen
infolgedessen mit einem anderen Flug 7,5 Stunden später als vorgesehen in
Düsseldorf an.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr
stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.
Der Bundesgerichtshof hat das Revisionsverfahren zunächst ausgesetzt und dem
Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob dem Fluggast eine
Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung auch dann zusteht,
wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in
Art. 6 Abs. 1** der Fluggastrechteverordnung definierten Grenzen liegt, die
Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen
Ankunftszeit erfolgt. Nach dem Urteil des Unionsgerichtshofs vom 26. Februar
2013 (C-11/11 - Air France/Folkerts) hat er sodann das
Vorabentscheidungsersuchen mit Rücksicht auf dieses Urteil wieder
zurückgenommen.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Wie bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 2013 (X ZR 127/11, s. dazu
Presseerklärung Nr. 83/2013) hat er die Klageforderung für begründet erachtet,
weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den
Fluggästen eines verspäteten, wie im Streitfall in den Anwendungsbereich der
Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7
zusteht, soweit sie wie die Kläger infolge der Flugverspätung ihr individuelles
Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gilt
auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der
Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird.
Bedenken gegen diese Auslegung der Fluggastrechteverordnung ergeben sich weder
aus dem Primärrecht der Europäischen Union noch aus dem Grundgesetz.
Hinweis
zur Rechtslage |
BGH, Urteil X ZR 123/10 vom 17.09.2013
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