• 20.09.2013 – Kein Bußgeld für das Umfahren einer roten Ampel

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Kein Bußgeld für das Umfahren einer roten Ampel

 

Wer eine rote Ampel über einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich – wie beispielsweise eines Tankstellengeländes – umfährt, begeht keinen Rotlichtverstoß. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm entschieden. Das Gericht hat den Fall eines 52jährigen Zahnarztes aus Dortmund verhandelt, der an einer Kreuzung das Rotlicht umgehen wollte und dafür ein Tankstellengelände überquerte. Ihm wurde danach ein Rotlichtverstoß zur Last gelegt.

Das Gericht hat den Betroffenen nun freigesprochen. Das Umfahren einer Lichtzeichenanlage könne zwar einen Rotlichtverstoß darstellen. Das Rotlicht verbiete aber nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und über eine reguläre Zufahrt einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa auf einen Parkplatz oder ein Tankstellengelände einzufahren. Von diesem Bereich dürfe man dann auch auf den hinter der Lichtzeichenanlage gelegenen Verkehrsraum einfahren. Auch wenn dieser noch durch die Anlage geschützt sei, liege kein Rotlichtverstoß des Betroffenen vor, weil das Rotlicht nur für den Verkehrsteilnehmer gelte, der es – in seiner Fahrtrichtung gesehen – vor sich habe.

Das Umfahren eines Rotlichts ist nicht immer erlaubt

Gleichzeitig hat das Gericht auch ausgeführt, in welchen Situationen das Umfahren einer Lichtzeichenanlage als Rotlichtverstoß zu ahnden ist. Das Rotlicht einer Ampelanlage ordne ein Halten vor der Kreuzung oder Einmündung an, so das Gericht. Es schütze den Quer- oder Einmündungsverkehr, der sich aufgrund des für ihn angezeigten Grünlichts darauf verlassen können müsse, dass aus der gesperrten Fahrtrichtung keine Fahrzeuge in den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich hineinfahren. Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich gehöre deswegen der gesamte Kreuzungs- und Einmündungsbereich, außer der Fahrbahn auch parallel verlaufende Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege. Deswegen begehe einen Rotlichtverstoß, wer vor einer roten Ampel die Fahrbahn verlasse und die Lichtzeichenanlage dann über einen Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder Busspur umfahre, ebenso derjenige, der auf einer durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in den Kreuzungsbereich einfahre und dann nach der Haltlinie auf einen durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen wechsele. (ac)

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.07.2013, Az.: 1 RBs 98/13

 

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