• 01.09.2013 – Sturz durch Hund verursacht - Tierhalter haftet

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Sturz durch Hund verursacht - Tierhalter haftet

 

Die Klage einer Kundin gegen eine Dalmatiner haltende Ladenbesitzerin wegen eines durch den Hund verursachten Sturzes war erfolgreich. Die Kundin konnte nachweisen, dass ihr Sturz durch den Vierbeiner verursacht worden war, weswegen sie für einen vierfachen Bruch im Oberarm mit komplizierter Behandlung 7.000 Euro Schmerzensgeld bekam.

Sachverhalt
Im November 2011 begab sich die Klägerin in die Geschäftsräume der Beklagten. Dort lief deren Dalmatiner frei herum. Er näherte sich der Klägerin. Das weitere Geschehen war zwischen den Parteien umstritten. Letztlich trat die Klägerin auf den von ihr mitgeführten Kleidersack und stürzte so unglücklich, dass sie sich im Oberarm vier Brüche zuzog. Sie musste am nächsten Tag operiert werden, wobei ihr eine Metallplatte eingesetzt werden musste.

Die Klägerin wollte von der Hunde haltenden Ladenbesitzerin 7.000 Euro Schmerzensgeld. Sie trug vor, dass der Hund sich stark gegen ihren Körper gedrängt habe. Aus Angst, er könne sie beißen, sei sie aus dem Gleichgewicht geraten und über den mitgeführten Kleidersack gestolpert.

Die Beklagte erklärte, dass ihr Hund die Klägerin nur kurz begrüßt habe und sich dann einen Meter von ihr entfernt wieder hingesetzt hätte. Erst danach sei die klagende Kundin auf ihren Kleidersack getreten und gestürzt.

Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg gab der Klage statt.

Es kam zum Ergebnis, dass der Sturz der Kundin durch den Dalmatiner verursacht wurde. Dabei stützte es sich auf die Zeugenaussagen einer weiteren Kundin. Diese erklärte, dass der Klägerin bereits die Begrüßung durch den Hund ersichtlich unangenehm gewesen sei. Sie habe mehrfach versucht den Kleidersack zwischen sich und den Hund zu bringen, um diesen von sich fernzuhalten. Dieses Verhalten durch den Hund sei so auffällig gewesen, dass die Zeugin von ihrem Verkaufsgespräch abgelenkt worden sei. Nachdem die Zeugin sich wieder dem Verkäufer, dem Ehemann der Beklagten, zuwandte, sei ein Schlag erfolgt. Die Klägerin wäre dann auf dem Boden gelegen und der Hund in ihrer unmittelbaren Nähe gewesen.

Aufgrund dieser Zeugenaussage war das Gericht davon überzeugt, dass der Dalmatiner sowohl durch Einsatz seines Körpers als auch durch das Hervorrufen von Angst bei der Klägerin den Sturz und die dadurch erlittenen Brüche verursacht hat. Der ebenfalls als Zeuge vernommene Ehemann der Beklagten vermochte dagegen das Gericht nicht zu überzeugen. Wenig überraschend bestätigte er die von seiner Ehefrau vorgetragene Version. Nach seiner Angabe habe die Klägerin ihren Kleidersack mehrfach vor sich hin und her geschwenkt und sei deshalb gestürzt. Einen Grund, warum die Klägerin ihren Kleidersack hin- und herschwenken sollte, konnte der Zeuge aber nicht benennen. Zudem hatte das Gericht den Eindruck, dass der Ehemann der Beklagten mit seiner Aussage unbedingt zum Sieg im Prozess verhelfen wollte. Deshalb hielt es seine Aussage für nicht glaubhaft, im Gegensatz zur Aussage der Zeugin, die am Ausgang des Verfahrens keinerlei Interesse hatte.

Das Landgericht sah auch kein Mitverschulden der Verletzten. Sie sei von der Situation überrascht worden, so dass man ihr möglicherweise ungeschicktes Verhalten auf eine Überforderung zurückführen kann. Hundehalter müssen dagegen auch auf Personen Rücksicht nehmen, die im Umgang mit Hunden keine oder nur unzureichende Erfahrung haben, um deren Ängsten vorzubeugen.

Deshalb sprach das Gericht der Klägerin 7.000 Euro Schmerzensgeld zu. Bei der Höhe berücksichtigte es, dass die Klägerin vier komplizierte Brüche im Oberarm erlitten hatte. Sie musste sich stationär operieren lassen und litt ca. sechs Wochen anschließend an starken Schmerzen und der Unbeweglichkeit ihres Armes. Darüber hinaus muss sie sich einer weiteren Operation zur Entfernung der Metallplatte unterziehen. Es ist bereits festzustellen, dass eine Bewegungseinschränkung des verletzten Armes verbleiben wird. Daher muss die Hundehalterin der verletzten Klägerin 7.000 Euro bezahlen.

Fazit
Gemäß § 833 BGB haftet der Halter eines Tieres grundsätzlich für alle Schäden, die durch das Tier verursacht werden. Deswegen kann allen Tierhaltern nur geraten werden, für solche Fälle mit einer Tierhalterhaftpflichtversicherung vorzusorgen.

LG Coburg, Urteil 13 O 341/12 vom 21.11.2012

 

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