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Steuer & Recht
In der amtlich angeordneten Umsetzung eines Pkw liegt keine Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin einen Bescheid aufgehoben, mit dem die Polizei Umsetzungsgebühren für das Abschleppen durch ein privates Unternehmen erhoben hatte.
Im September 2010 hatten Ordnungsbeamte die Umsetzung des innerhalb eines Haltverbots abgestellten Fahrzeugs der Klägerin angeordnet. Hierfür sollte sie eine Gebühr in Höhe von 138 Euro auf der Grundlage der Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO) zahlen.
Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Gebührenerhebung sei rechtswidrig, weil die Gebührenordnung, eine Rechtsverordnung, nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Zwar ermächtige das Gesetz über Gebühren und Beiträge den Senat zum Erlass von Gebühren- und Beitragsordnungen. Die PolBenGebO stehe damit aber nicht in Einklang und sei deshalb unanwendbar. Die gesetzliche Ermächtigung erfasse bei den hier in Rede stehenden Gebühren nur die Benutzung öffentlicher Einrichtungen. Der Halter eines Kraftfahrzeugs benutze aber keine öffentliche Einrichtung, wenn dieses umgesetzt werde. Bei der polizeilichen Leitzentrale für das Umsetzen handele es sich schon nicht um eine öffentliche Einrichtung; hiervon würden nur Einrichtungen der Daseinsvorsorge - etwa Schwimmbäder oder Sportstätten - erfasst. Die Polizei betreibe hier aber keine Daseinsvorsorge, sondern werde allein ordnungsrechtlich tätig. Zudem benutze der Fahrzeughalter die Polizei in Umsetzungsfällen nicht. Das Benutzen setze eine willensgetragene Entscheidung des Betroffenen voraus, an der es hier ebenfalls fehle. Das Gericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Betroffene die tatsächlichen Kosten der Umsetzung seines Fahrzeugs ggf. auf anderer Grundlage tragen muss.
Das Gericht hat die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
VG Berlin, Urteil VG 14 K 34.13 vom 19.06.2013
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