Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Bucht ein Reisender eine Ferienwohnung und legt ersichtlich Wert auf ausreichende Einkaufsmöglichkeiten, genügt das Vorhandensein eines Minimarktes nicht. Muss er, da er sich nicht im vollen Umfang selbst verpflegen kann, zum Essen ausgehen, kann er die zusätzlichen Verpflegungskosten als Schadensersatz geltend machen.
Im Übrigen berechtigt das Fehlen einer direkten Strandlage zu einer Minderung des Reisepreises um 5 Prozent und die verspätete Mitteilung einer Überbuchung eine solche um 15 Prozent.
Eine Mutter buchte für sich und ihre zwei Töchter im August 2010 ein Appartement auf der Insel Korfu. Sie bezahlte für 2 Wochen 2008 Euro. Sie gab bei der Buchung an, dass unbedingte Voraussetzung für ihre Reise eine direkte Strandlage der Unterkunft sowie nahegelegene Einkaufsmöglichkeiten sei.
Vor Ort bekam sie eine andere Wohnung zugewiesen, die mindestens 250 Meter vom Strand entfernt lag. Darüber hinaus befand sich in der Nähe dieser Unterkunft nur ein Minimarkt.
Die Reisende bemängelte sofort die geänderte Unterbringung. Als keine Abhilfe erfolgte, zog sie in diese ein. Sie ging allerdings in der Folgezeit mit ihren Töchtern mehrfach zum Essen.
Nach Rückkehr aus dem Urlaub begehrte sie die Rückzahlung eines Teils der Reisekosten, da das ursprüngliche Appartement nicht zur Verfügung gestanden, das neue nicht am Strand gelegen habe und machte auch einen Teil der Verpflegungskosten geltend.
Das Reiseunternehmen weigerte sich zu bezahlen. Ein Minimarkt sei ausreichend, um sich selbst zu versorgen. Der Strand sei auch nur 250 Meter entfernt gewesen.
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München, bei dem schließlich Klage erhoben wurde, gab der Klägerin Recht:
Unstreitig habe sich die Ersatzunterkunft nicht wie die gebuchte Unterkunft direkt am Strand, sondern mindestens 250 Meter entfernt befunden. Nur die direkte Strandlage, die Buchungsbedingung für die Klägerin gewesen sei, ermögliche jedoch ein spontanes und unkompliziertes Schwimmengehen am Morgen und sei deshalb nicht mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Anders sei es bei einer Entfernung der Unterkunft von mindestens 250 Metern, die es erforderlich mache, dass man sich entsprechend kleide und jeweils eine Strecke zu Fuß gehe. Der Reisepreis könne daher um 5 Prozent gemindert werden.
In 800 Meter Entfernung zur Unterkunft habe sich nur ein Minimarkt befunden. Ein derartiger Minimarkt sei nicht mit Supermärkten oder Einkaufsmöglichkeiten in einem Ort vergleichbar. Das Warenangebot sei äußerst eingeschränkt, weshalb derartige Geschäfte auch nur als Minimarkt bezeichnet werden. Ein derartiger Minimarkt sei nicht geeignet, die Verpflegung über insgesamt 14 Tage in zumutbarer Art und Weise zu ermöglichen. Die dadurch entstandenen Verpflegungskosten könnten daher ersetzt verlangt werden.
Hinzukomme, dass erst bei Ankunft der Klägerin mitgeteilt wurde, dass die gebuchte Unterkunft nicht zur Verfügung stehe, so dass auch eine Informationspflichtverletzung vorliege, für die eine Minderungsquote von 15 Prozent angemessen sei.
Insgesamt seien daher 891 Euro zu erstatten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, Urteil 244 C 15777/12 vom 21.02.2013 (rkr)
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