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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der Ehemann der 75-jährigen Klägerin starb Ende Oktober 2010. Auf Wunsch der
Klägerin wurde er auf einem Heilbronner Friedhof in einem Wahl- statt in einem
Reihengrab beigesetzt. Die Klägerin verfügt lediglich über eine geringe Rente
und bezieht zusätzlich Sozialhilfe. Die Stadt Heilbronn bewilligte ihr die
Übernahme von Beerdigungskosten i. H. v. pauschal 4.000 Euro (abzüglich eines
von zwei Angehörigen zu tragenden Eigenanteils). Nach einer im weiteren Verlauf
von ihr durchgeführten Einzelfallprüfung seien allerdings nur Kosten von
tatsächlich 3.600 Euro erforderlich gewesen; die Klägerin habe daher 400 Euro
mehr erhalten, als ihr eigentlich zustehe.
Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn machte die Klägerin geltend,
die beklagte Stadt habe ihr weitere Beerdigungskosten in Höhe von knapp 1.200
Euro für ein Wahl- statt Reihengrab, die Nutzung der Orgel, Dekobanner,
Kerzenständer, eine Deckengarnitur "300 g weiß Glanz mit betenden
Händen", einen "Leichenschmaus" (inkl. Saalmiete) sowie für die
Erledigung von Formalitäten seitens des Bestatters (wie z. B. Behördengänge) zu
übernehmen. Nur so habe ihr Ehemann würdevoll bestattet werden können.
Das Sozialgericht Heilbronn hat die Klage abgewiesen: Der beklagte
Sozialhilfeträger habe sich daran zu orientieren, welche Bestattungskosten
ortsüblicherweise bei Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen entstünden.
Hierunter fielen nur die unmittelbar der Bestattung dienenden bzw. hiermit
untrennbar verbundenden Kosten. Ein "Leichenschmaus" zähle daher
nicht hierzu. Auch die Aufwendungen für das hier von der Klägerin gewählte, um
mehr als 1.000 Euro teurere Wahlgrab seien nicht vom Sozialhilfeträger und
damit letztlich von der Allgemeinheit zu finanzieren. Sozialhilferechtlich
angemessen wäre hier ein ortsübliches, nach der Friedhofssatzung als
(einfacher) Standard vorgesehenes Reihengrab gewesen. Dies gelte umso mehr, als
ein Teil der erhöhten Gebühren auf die Verlängerung der Grabnutzung entfiele
(25 gegenüber 18 Jahre beim Reihengrab) sowie auf die Möglichkeit, in der
Zukunft weitere Personen in der Grabstätte zu beerdigen. Eine solche
"Vorfinanzierung" auf viele Jahre hinaus zu Lasten der Allgemeinheit
komme aber nicht in Betracht, zumal es der Klägerin zumutbar gewesen wäre, sich
beim Sozialamt beraten zu lassen. Ob die von der Klägerin geltend gemachte
Kostenübernahme für die Benutzung der Orgel, die Erledigung von
"Formalitäten", das Dekobanner, der Kerzenständer und der Aufpreis
für die Deckengarnitur sozialhilferechtlich erforderlich waren, konnte die
Kammer offen lassen: Denn der hierdurch angefallene zusätzliche Aufwand von gut
300 Euro werde bereits von der "Überzahlung" von 400 Euro
"aufgefangen"
§ 74
Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB 12): |
SG Heilbronn, Urteil S 11 SO 1712/12 vom 09.07.2013 (nrkr)
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