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Steuer & Recht
Ein Stromversorger haftet nicht für einen Überspannungsschaden des Kunden, weil er erdverlegte Kabel in dem von ihm betriebenen Stromnetz nicht in regelmäßigen Zeitabständen gewartet und kontrolliert hat. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 08.05.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld bestätigt.
Die klagenden Eheleute aus Minden beziehen den Strom für das von ihnen bewohnte Hausgrundstück über erdverlegte Kabel von dem in Minden ansässigen beklagten Energieversorgungsunternehmen. Infolge einer Stromversorgungsstörung erlitten die Kläger am 22.09.2011 einen Überspannungsschaden, dessen Regulierung sie von der Beklagten verlangt haben.
Vor ca. 20 Jahren war ein auf dem Grundstück der Kläger verlegtes Niederspannungskabel der Beklagten unbemerkt beschädigt worden. Bedingt hierdurch kam es am Schadenstag zu einer "Nullleiterunterbrechung", die den Schaden im Zusammentreffen mit einem Kurzschluss auslöste. Ihr Begehren auf Ersatz von Reparaturkoten in Höhe von ca. 4.500 Euro haben die Kläger damit begründet, dass die Beklagte das von ihr betriebene Stromnetz unzureichend kontrolliert und gewartet habe. Ihre Kontroll- und Wartungspflicht ergebe sich aus § 11 Energiewirtschaftsgesetz. Außerdem habe es die Beklagte versäumt, die Kläger auf den fehlenden Einbau von Überspannungsschutzmaßnahmen hinzuweisen.
Das Schadensersatzbegehren der Kläger ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm kann der Beklagten keine für den Schaden der Kläger verantwortliche Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Nach § 11 Energiewirtschaftsgesetz sei ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen zwar verpflichtet das Netz sicher zu betreiben und zu warten. Die Pflicht bestehe aber nur, soweit dies wirtschaftlich zumutbar sei. Die Norm verlange vom Betreiber keine nicht anlassbezogenen, regelmäßigen generellen Kontrollen der erdverlegten Stromkabel. Ein Freilegen der Kabel zum Zwecke ihrer Kontrolle sei wirtschaftlich nicht zumutbar, das gelte ebenfalls für eine Kontrolle mittels Isolationsmessungen. Die Beklagte hafte im vorliegenden Fall auch nicht, weil sie es versäumt habe, die Kläger auf die Gefahrenlage hinzuweisen. Über den Umfang der bei den Klägern konkret erforderlichen Sicherungsmaßnahmen habe die Beklagte nicht informieren müssen. Die Annahme einer derartigen Aufklärungspflicht sei zu weitreichend, weil sie von den beim jeweiligen Kunden vorhandenen technischen Geräten abhänge. Im Übrigen hätten die Kläger bereits nicht ausreichend dargetan, dass sie in Kenntnis der Gefahrenlage auf eigene Kosten Überspannungsschutzmaßnahmen installiert hätten.
OLG Hamm, Beschluss 11 U 145/12 vom 08.05.2013
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